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Fritz Güntzler
CDU
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Frage von Christian P. •

Gilt weiterhin die Position der Unions-Fraktion, dass die einjährige Haltefrist für Bitcoin und Kryptowerte erhalten bleiben soll und wird die Fraktion dem Vorhaben einer Abschaffung widersprechen?

Sie erklärten am 19.05.2026, aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bestehe „kein Anlass“, die Einjahresfrist zu ändern. Eine isolierte Abschaffung für Kryptowerte würde den steuerlichen Gleichklang mit Gold und Fremdwährungen durchbrechen. (Quelle: Ihre Antwort auf abgeordnetenwatch vom 19.05.2026)

Am 09.07.2026 erklärten Sie zudem, Sie sähen „keinen tragfähigen sachlichen Grund“ für eine unterschiedliche Behandlung von Bitcoin und Gold und verwiesen auf verfassungsrechtliche Grenzen beim Vertrauensschutz. (Quelle: Ihre Antwort auf abgeordnetenwatch vom 09.07.2026)

Die Bundesregierung hat eine Anpassung der Kryptobesteuerung zur Haushaltskonsolidierung angekündigt. (Quelle: BMF, Eckwerte Bundeshaushalt 2027, 29.04.2026)

Am 14.09.2026 wurde bekannt, dass der Referentenentwurf der Bundesregierung vorsieht Bitcoin und Kryptowerte ab 2027 wie Aktien zu besteuern. (Quelle: Artikel auf welt.de "Ende der Steuerfreiheit – Das plant die Regierung für Anleger in Bitcoin, Ether und Co.")

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr P.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich noch die Gelegenheit nutzen, Ihnen zu antworten.

An meiner Einschätzung hat sich in der Sache nichts geändert. Die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein Privileg, sondern Teil der Systematik privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie gilt ebenso für Gold und Fremdwährungsgeschäfte. Wer sie nur für Kryptowerte abschaffen will, muss erklären, warum Bitcoin anders behandelt werden soll als Gold, Kunst oder Oldtimer. Dabei ist Krypto nicht gleich Krypto: Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere, NFT und DeFi-Erträge sind wirtschaftlich sehr unterschiedlich. Eine pauschale Zuordnung zum Kapitalvermögen greift deshalb zu kurz.

Zu Ihrer Frage nach dem Vorgehen der Fraktion: Ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf in die Verbändeanhörung gegeben. Ob und in welcher Form wir einer Regelung zustimmen, entscheiden wir im parlamentarischen Verfahren auf Grundlage des dann beschlossenen Kabinettentwurfs. Maßstab ist für uns: einfach, folgerichtig, vollziehbar und innovationsfreundlich. An diesen Maßstäben muss sich der Entwurf messen lassen. Aus heutiger Sicht bestehen dabei erhebliche Zweifel:

Erstens würde die Neuregelung Spitzenverdiener im kurzfristigen Handel entlasten. Ihr Steuersatz sinkt von bis zu 45 Prozent auf 25 Prozent. Belastet würde dagegen der langfristige Vermögensaufbau, der heute nach einem Jahr steuerfrei ist.

Zweitens ist ein Bestandsschutz für bis Ende 2026 erworbene Kryptowerte vorgesehen. Er mildert Fragen des Vertrauensschutzes, löst aber nicht das Grundproblem. Zudem schafft er neue Stichtags- und Nachweisprobleme. Zugleich bleiben Fragen offen, etwa zu einer Doppelbelastung bei unentgeltlich oder als Vergütung erlangten Kryptowerten, wenn bereits versteuerte Werte nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.

Drittens funktioniert ein Steuerabzug an der Quelle nur bei inländischen Anbietern. Wer seine Kryptowerte selbst verwahrt oder über ausländische Plattformen handelt, bliebe schwer erfassbar. Das ginge zulasten inländischer Anbieter und steuerehrlicher Anleger. Ob die erhofften Mehreinnahmen so überhaupt erzielt würden, ist fraglich.

Viertens wäre auch das verfassungsrechtlich zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt die reine Erzielung von Mehreinnahmen nicht, um eine punktuelle Abweichung von einer folgerichtigen Systementscheidung zu rechtfertigen.

Ich setze mich dafür ein, dass diese Punkte im weiteren Verfahren sorgfältig geprüft werden. Wir begrüßen, dass die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Güntzler, MdB

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