Sehr geehrte Frau Hoppermann, Wer zahlt nach, wenn der Honorartopf für bereits erbrachte Therapiestunden nicht für eine verfassungskonforme Mindestvergütung reicht?
Sie schreiben, die Argumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung würden im September geprüft. Dabei geht es nicht nur um die Höhe der Vergütung, sondern darum, ob eine verfassungswidrige Untervergütung überhaupt wirksam korrigiert werden kann. Psychotherapeut:innen erbringen ihre Leistungen, bevor feststeht, ob der begrenzte Honorartopf für eine angemessene Vergütung aller Stunden ausreicht. Reicht er nicht, haben die Krankenkassen ihren gesetzlich festgelegten Anteil dennoch grundsätzlich schuldbefreiend gezahlt. Der geschlossene Psychotherapietopf selbst kann kein zusätzliches Geld bereitstellen. Das neue Gesetz lässt damit gerade denjenigen unklar, der eine erforderliche Nachvergütung schuldet und zahlen muss. Die KBV fordert deshalb ausdrücklich eine gesetzliche Nachschusspflicht der Krankenkassen. Wer ist nach der beschlossenen Regelung tatsächlich zur Nachzahlung verpflichtet?

