
(...) Nebenverdienste, wie zum Beispiel Honorare für Beratungsleistungen, Reden oder ähnliches, sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden, da hier durch den jeweiligen Abgeordneten eine Leistung erbracht wurde. Nebenverdienste können sich auch aus der beruflichen Tätigkeit eines Abgeordneten, die während der Mandatsausübung nicht völlig ruht, ergeben. (...)