Ist die Berücksichtigung eines Partnereinkommens mit dem Alimentationsprinzip vereinbar?
Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,
der Referentenentwurf zum BAlimentG stellt die Mindestbesoldung auf ein Doppelverdienermodell unter Einrechnung eines typisierten Partnereinkommens um und integriert den bisherigen Familienzuschlag (Stufe 1) in die Grundbesoldung.
Das BVerfG hat am 17.09.2025 die eigenständige Alimentationspflicht des Dienstherrn hervorgehoben. Zugleich kommt der ehemalige BVerfG-Richter Prof. Dr. Udo Di Fabio zu dem Ergebnis, dass die Berücksichtigung eines Partnereinkommens mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist.
Wie vereinbaren Sie es, dass der Staat einerseits ein Partnereinkommen unterstellt, gleichzeitig aber keine Verantwortung dafür trägt, wenn dieses Einkommen nicht vorhanden ist?
Sehen Sie darin die Gefahr, dass faktisch Anreize in Richtung einer sogenannten „Herdprämie“ entstehen?
Halten Sie dies insgesamt für verfassungskonform - ja oder nein?
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation und gleichzeitig die Besoldungsstruktur zu vereinfachen. Der Entwurf ist noch nicht unter den Regierungsressorts abgestimmt. Erst danach aber befasst sich der Bundestag damit.
Nach meiner kursorischen Durchsicht soll die Besoldung für den Beamten/die Beamtin vor allem in den unteren Besoldungsgrupppen erhöht werden. Es bleibt beim Kinderzuschlag für Kinder, für die der beamtete Elternteil auch Kindergeld bezieht. Daneben wird ein zusätzlicher Ehegattenzuschlag nur noch vorgesehen, wenn der Gatte/die Gattin wegen bestimmter Erziehungs- oder Pflegezeiten nicht selbst berufstätig ist. Das stellt eine Einschränkung der bisherigen Systematik des Familienzuschlags dar, die sich an Artikel 33 Abs. 5 GG messen lassen muss (das muss im Zweifel das Bundesverfassungsgericht prüfen) und die auch politisch noch diskutiert werden muss. Mir erscheinen beispielsweise die vorgesehenen Erziehungszeiten sehr knapp bemessen.
Meines Erachtens ist es jedenfalls möglich, auch im Rahmen des Alimentationsprinzips Veränderungen der typischen Familien- und Erwerbsstruktur zu berücksichtigen, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums also weiterzuentwickeln; es muss nicht alles immer bleiben, wie es einmal war. Vertrauensschutz muss aber hinreichend berücksichtigt werden, auch mit Blick auf getroffene Lebensentscheidungen und auf die konkreten Summen, die sich aus der Besoldungserhöhung und den Veränderungen beim Ehegattenzuschlag ergeben. Das kann und will ich derzeit nicht endgültig bewerten. Anreize Richtung Herdprämie sehe ich hier allerdings gerade nicht, wenn ein Ehegattenzuschlag nur noch unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

