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Doris Ahnen
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Frage von Ilona B. •

Wie erklärt sich die durch die Landesregierung erzwungene Hebesatz-Erhöhung für die Grundsteuer mit der vom Bund angesagte Aufkommensneutralität - Höhere Messbeträge = niedrigere Hebesätze?

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Sehr geehrte Frau B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Februar 2023.

Die Hebesätze der rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden sind seit Jahren unterdurchschnittlich. Das Hebesatzrecht und damit die Bestimmung der Höhe derer ist Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung und liegt im Verantwortungsbereich der Kommunen. Hiervon zu unterscheiden sind die von Ihnen möglicherweise angesprochenen Nivellierungssätze des LFAG, die mit der zum 01.01.2023 wirkenden Reform angehoben wurden und dem Zweck dienen, die Einnahmen der Kommunen bei der horizontalen Verteilungswirkung im kommunalen Finanzausgleich sowie bei den kommunalen Umlagen vergleichbar zu machen. Ein Zwang zur Erhöhung der Hebesätze ist mit der Anhebung der Nivellierungssätze folglich nicht verbunden. Wie sich die Hebesätze ab dem Jahr 2025 durch die neue Ermittlungsmethode des Grundsteuermessbetrages entwickeln werden, ist aktuell noch nicht absehbar und liegt ebenfalls im Verantwortungsbereich der Kommunen. Ob und in wieweit ggf. die Nivellierungssätze angepasst werden müssen, wird zu gegebener Zeit geprüft.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Grundsteuerreformgesetz auf der Bundesebene so gestaltet wurde, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral verlaufen soll. Aber natürlich wird nicht jeder Grundbesitz nach der Reform in genau der gleichen Höhe besteuert, wie vor der Reform. Da wird es zum Teil erhebliche Unterschiede geben  m ü s s e n, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden zu können. Insofern ist die Aufkommensneutralität als Konzeptionsmerkmal der neuen Grundsteuer zu sehen, die in den Kommunen angestrebt wird. Unabhängig davon ist die Frage zu sehen, ob die eine oder andere Gemeinde zusätzlich und reformunabhängig den Hebesatz anheben muss, um zusätzliche Ausgaben bezahlen zu können und den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Doris Ahnen

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