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Doris Ahnen
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Frage von Marco S. •

Halten Sie es für vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, die Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung von der Erwerbstätigkeit des Ehe- oder Lebenspartners abhängig zu machen?

Sehr geehrte Frau Ahnen,

warum versucht Rheinland-Pfalz die amtsangemessene Alimentation von Beamten künftig über ein fiktives Partnereinkommen zu rechtfertigen?

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur angemessenen Besoldung seiner Beamten. Es verpflichtet weder Ehepartner zur Erwerbstätigkeit noch erlaubt es nach meinem Verständnis, fehlende Besoldung durch angenommene Fremdeinkommen schönzurechnen.

Ist das sogenannte Doppelverdienermodell nicht in Wahrheit der Versuch, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu umgehen und notwendige Besoldungsverbesserungen auf die Ehe- und Lebenspartner der Beamten abzuwälzen?

Warum soll ein Beamter mit nicht erwerbstätigem Partner nach dem neuen Leitbild faktisch so behandelt werden, als stünde seiner Familie ein Einkommen zur Verfügung, das tatsächlich gar nicht existiert?

Rechnen Sie damit, dass diese Regelung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhält? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsprechung des BVerfG?

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