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Diether Dehm
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Frage von Knud P. •

Frage an Diether Dehm von Knud P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Dehm,

4 Fragen und die Bitte um Antwort zunächst mit "ja" oder "nein" und ggf. sodann die Mitteilung Ihrer Gründe:

1. Sind Sie für ein Bundesgesetz, dass endlich die Abstimmung nach GG Art.20 Absat 2 eröffnet und regelt ?

2. Würden Sie sich für die Änderung des deutschen Strafgesetzbuchs und für die Bestrafung von Richtern wegen fahrlässiger Rechtsbeugung einsetzen ?

3. Wie schätzen Sie die Antwort der Mehrheit der Fraktion DIE LINKE Linken auf die Frage zu 1. ein ?

4. Wie schätzen Sie die Antwort der Mehrheit der Fraktion DIE LINKE zur Frage zu 2. ein.

Mit freundlichen Grüßen

Knud Petzel

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Petzel,

vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen gerne beantworten möchte.

DIE LINKE hat einen konkreten Antrag vorgelegt, damit Abstimmungen auch auf Bundesebene möglich werden. Hierfür haben wir einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Den Gesetzesentwurf erreichen Sie über den folgenden Link:

http://www.linksfraktion.de/suchergebnis_initiativen.php?suchstring=Volksgesetzgebung&suchstringzwei=&deep=20&start_monat=09&start_jahr=2005&ende_monat=09&ende_jahr=2008

Aus meiner Sicht sollten die Bürgerinnen und Bürger in weitaus größerem Umfang als bisher direkt an den sie betreffenden Entscheidungen mitwirken können, um von einer Zuschauer- zu einer wirklichen Mitentscheidungsdemokratie zu kommen. Direkte Demokratie kann für eine stabile Politik nur förderlich sein und der abnehmenden Wahlbeteiligung entgegenwirken. Sie ist für mich ein wichtiges Mittel, um zu verhindern, dass sich die Bürgerinnen und Bürger von den Entscheidungen der Politik ausgeschlossen fühlen.

Die Einführung eines Straftatbestandes der fahrlässigen Rechtsbeugung lehne ich ab. Der notwendige Ausgleich zwischen der grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit der Richter und deren strikter Bindung an das Gesetz würde durch eine solche Regelung wohl zu einseitig zu Lasten der richterlichen Unabhängigkeit verschoben.

Das Problem bei der Rechtsbeugung ist vielmehr die äußerst restriktive Anwendung des Straftatbestandes in der Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Hürden für die Verfolgung dieses Deliktes fast unerreichbar hoch.

Inwieweit hier die Möglichkeit für gesetzgeberisches Handeln besteht, kann ich jedoch - ebenso wenig wie die Mehrheitsverhältnisse für einen entsprechenden Vorschlag innerhalb der Fraktion - noch nicht abschließend beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Diether Dehm