Sehr geehrter Herr Sonne, was werden Sie unternehmen damit auch Menschen mit Behinderung in NRW in einer Triage Situation diskriminierungsfreien Zugang zu intensivmedizinischer Versorgung erhalten?
Sehr geehrter Herr Sonne, in seiner Entscheidung von 23.09.2025 befand das BVerfG die Regelung
des § 5c IfSG (Infektionsschutzgesetz) für nichtig, wonach u.a. Menschen mit einer Behinderung - die sich nicht auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit auswirkt- bei der Vergabe von überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht benachteiligt werden dürfen.
Begründet wurde dies mit der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes, welches den Ländern die maßgebliche Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln hinsichtlich
reiner Pandemiefolgenregelungen zuordnet.
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/EN/2025/bvg25-099.html?nn=68112
