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Frage von Erna W. •

Wie stehen Sie zu Kleiderordnung, "Jogginghosen-Verbot" vs "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" Art2 Grundgesetz an Schulen?

An einer Schule in Ihrem Wahlkreis gibt es seit diesem Schuljahr eine Kleiderordnung die Jogginghosen explizit verbietet. Aktuell gibt es in Hessen kein Gesetz, dass eine Kleiderordnung vorsieht. Das Grundgesetz garantiert im Gegensatz " Die Entfaltung der persönlichen Freiheit". Würden Sie eine Regelung im Hess. Schulgesetz anstreben, um die Grundrechte zugunsten einer Kleiderordnung (Explizit: Verbot von Jogginghosen) einschränkt? Oder dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte für alle gelten und gerade nicht durch Schulordungen willkürlich eingeschränkt werden?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau W.,

bisher regelt das Hessische Schulgesetz Einschränkungen in Bezug auf die Kleidung in §69:

"Sie [Die Schülerinnen und Schüler] dürfen die Kommunikation im Unterricht mit den Lehrkräften und untereinander weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Kleidung erschweren oder behindern, sofern nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften, gesundheitliche oder epidemiologische Gründe Ausnahmen erfordern."

Weitergehende Vorgaben sollten aus meiner Sicht möglich sein, sofern diese demokratisch durch die Schulkonferenz beschlossen und sachlich begründet sind. Ich setze hier mehr auf die demokratische Mitbestimmung vor Ort, als auf zentrale Vorgaben aus Wiesbaden. Allerdings ist es das Ziel der SPD die demokratische Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz durch eine Drittelparität (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen/Schüler) zu stärken.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Degen