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Carsten Müller
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Frage von Ingrid B. •

Wie soll man einen Eigentumsnachweis erbringen,den der Gesetzgeber erst nachträglich und überhaupt lange nach Eigentumserwerb verlangt,zumal Privatpersonen bis dahin keine Rechnungen aufheben mussten?

Herr Müller,

Juristisch nennt man das Verlassen auf eine Rechtslage,die nach früherem Recht noch gültig war, Vertrauensschutz oder Übergangsrecht, wobei es sich auch um eine Anwendung des Rückwirkungsverbots handeln kann, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Wenn ein neues Gesetz nachträglich bestehende,aber nach neuem Recht unzulässige,Verhältnisse belastet oder verändert, widerspricht dies dem Rückwirkungsverbot und schützt die Betroffenen, die sich auf das alte Recht verlassen haben? Liege ich falsch?

Ich habe im Zeitraum 1990- 2020 jählich einige Goldmünzen gekauft. Ein Pflicht, die Rechnungen aufzuheben gab es nicht.

Dann aber hat die Politik im August 2021 ein Herkunftsnachweis verpflichtend eingeführt, um Geldwäsche zu verhindern.

Wie soll ein vom Gesetz vorher nicht gefordertet Nachweis gelingen, wenn die Politik ihn später zur Pflicht macht und man die Kaufbelege nicht aufgehoben hat, was nicht gefordert war?

Sind Sie der Politiker, der mir dies beantworten wird?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich Ihnen gerne beantworte.

Seit 2021 gelten für die von Ihnen thematisierten Edelmetallverkäufe unter Umständen strengere Regelungen. Der Sinn dieser Regelungen besteht darin, Vermögen aus Straftaten aufzuspüren. Ich unterstütze dieses Ziel. 

Die Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gelten dabei allerdings nur für Banken. Diese sind nunmehr verpflichtet, für Bargeldeinzahlungen oder Goldankäufe ab 10.000 € einen Herkunftsnachweis zu verlangen.

Das heißt erstens: Wenn Sie Ihr Gold nicht an eine Bank verkaufen, also bspw. an einen Edelmetallhändler, müssen Sie keinen Herkunftsnachweis erbringen.

Das heißt zweitens: Wenn Sie Gold unter 10.000 € an Ihre Hausbank verkaufen, brauchen Sie gar keinen Herkunftsnachweis.

Und das heißt drittens: Als Herkunftsnachweis gilt nicht nur ein Kaufbeleg. D.h. auch wenn Sie diese nicht mehr haben, können Sie auf anderem Wege die legale Herkunft des Goldes nachweisen: über Korrespondenzen, Zeugenaussagen oder Ähnliches.

Insofern ergibt sich für Sie konkret Folgendes: Ihr Gold wird nicht rückwirkend wertlos. Ihr Gold wird auch nicht rückwirkend unverkäuflich. Sie können es an Edelmetallverkäufer veräußern, an Privatpersonen oder an Banken unter den oben genannten Voraussetzungen. Und selbst bei bestehender Herkunftsnachweispflicht ist Ihr Gold nicht unverkäuflich, da ein Herkunftsnachweis sogar ohne Kaufbelege erbracht werden kann. 

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller

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