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Carsten Müller
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Frage von Felix N. •

Warum haben Sie eigentlich am 29. Januar 2026 gegen die Streichung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung gestimmt?

Sehr geehrter Herr Müller, alle sind vor dem Gesetz gleich, dazu gehören auch Politiker. Allerdings sind nach George Orwell's Animals Farm, nur manche eben gleicher. Warum haben Sie und die CDU gegen die Besondersbehandlung von Politikern gestimmt? Steht dies nicht auch im SPD / CDU Koalitionsvertrag? MfG

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr N., 

vielen Dank für Ihre Frage zur Abschaffung des Straftatbestandes der „Politikerbeleidigung“.

Zunächst ist mir wichtig zu betonen: Die bloße Existenz des § 188 StGB bedeutet aus meiner Sicht noch keine unangemessene Privilegierung von Politikerinnen und Politikern. Der Paragraf schützt politische Amtsträgerinnen und Amtsträger nur dann besonders, wenn Angriffe auf ihre Ehre und ihren Ruf im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Tätigkeit stehen und geeignet sind, ihr politisches Wirken erheblich zu erschweren.

Dabei steht § 188 StGB nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den allgemeinen Straftatbeständen der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB), die für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen gelten. Die höhere Strafandrohung des § 188 StGB greift ausdrücklich nur in besonders schwerwiegenden Fällen. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit allein durch diese Regelung entsteht nicht.

Unsere Demokratie lebt von einer offenen, auch kontroversen Debatte. Kritik an politischen Entscheidungen und an Politikerinnen und Politikern muss selbstverständlich möglich sein – auch scharf und emotional. Allerdings gibt es einen klaren Unterschied zwischen legitimer Kritik und gezielter Diffamierung durch falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen.

Wichtig ist außerdem: § 188 StGB greift gerade nicht automatisch bei jeder kritischen oder zugespitzten Äußerung. Wenn eine Aussage nicht geeignet ist, das politische Wirken erheblich zu erschweren, gelten lediglich die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen. Zudem werden solche Delikte grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt oder dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse feststellen.

Für mich und für die Union ist klar: in umfassendes Sonderrecht für Politikerinnen und Politiker lehnen wir ab. Gleichzeitig halten wir eine ersatzlose Streichung des § 188 StGB für problematisch – insbesondere in einer Zeit, in der der gesellschaftliche Umgangston zunehmend rauer wird und ehrenamtlich sowie kommunalpolitisch engagierte Menschen immer häufiger Anfeindungen und Bedrohungen ausgesetzt sind.

Denkbar wäre stattdessen, den besonderen Straftatbestand des § 188 StGB langfristig durch eine Anpassung der allgemeinen Beleidigungsdelikte zu ersetzen, etwa durch eine Anhebung des Strafrahmens für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Damit würde der Schutz vor gezielten Diffamierungen nicht nur für Politikerinnen und Politiker, sondern für die gesamte Bevölkerung gestärkt.

Unser gesellschaftliches Miteinander sollte von Respekt, Sachlichkeit und fairer Auseinandersetzung geprägt sein. Für Beleidigungen, Verleumdungen und gezielte Diffamierungen darf es keinen Platz geben.

Im Übrigen verweise ich auf meine Rede, die ich am 29. Januar 2026 im Bundestag gehalten habe:

https://www.bundestag.de/mediathek/video?videoid=7648485

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller

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