Wann werden endlich die dringend erforderlichen Ergänzungen im Wohnungseigentumsgesetz vorgenommen?
Sehr geehrter Herr Müller,
durch die Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz zum 01.12.2020 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist nun die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, muss jetzt aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Im Sinne der Gerechtigkeit ist es daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
im Jahr 2020 hat die damalige Bundesregierung unter der Bundeskanzlerin Angela Merkel das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassend novelliert. Wir haben als CDU/CSU dafür gesorgt, dass streitträchtige Vorschriften klarer gefasst wurden, um effizientere Streitbeilegungen zu fördern.
In diesem Sinne erfolgte auch die von Ihnen angesprochene Neuregelung der Kostenverteilung gemäß § 16 II S. 1 in Verbindung mit § 44 II S. 1 WEG. Wird ein Prozess zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin und einem Wohnungseigentümer als Beklagten geführt und gewinnt die Wohnungseigentümergemeinschaft, so hat der einzelne beklagte Wohnungseigentümer die Prozesskosten zu erstatten. Die Kostenerstattung erfolgt so, dass die Erstattung der Prozesskosten als Einnahme in der Jahresabrechnung aufgeführt wird und allen – und damit auch dem Beklagten, also dem Wohnungseigentümer – erstattet wird. Obsiegt dagegen der einzelne Wohnungseigentümer, so hat er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kostenerstattungsanspruch. Allerdings trägt er auch hier als Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft seinen eigenen Anteil. Nur so kann der Doppelrolle des Wohnungseigentümers als Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft und als Prozessteilnehmer Rechnung getragen werden.
§ 16 II S. 2 WEG ermöglicht es demgegenüber den Gemeinschaften der Wohnungseigentümer aber auch per Beschluss, eine Verteilung von Kosten grundsätzlich, also über den Einzelfall hinaus, zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller

