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Antwort 06.05.2024 von Carmen Wegge SPD

Mir ist es ein zentrales Anliegen Rechtsextreme und Reichsbürger konsequenter zu entwaffnen.

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Antwort 03.05.2024 von Carmen Wegge SPD

Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.

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Antwort 13.06.2024 von Carmen Wegge SPD

Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den beiden Regelungen. Im Folgenden will ich Ihnen auch klar machen, wieso ich dies so sehe:

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Antwort 30.04.2024 von Carmen Wegge SPD

Vielen Dank für Ihr an mich gerichtetes Anliegen, das ich in den weiteren Prozess um das anstehende Änderungsgesetz zum KCanG mitnehmen werde

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Antwort 06.05.2024 von Carmen Wegge SPD

Im Gegensatz zur einzelsubstanzlichen Regelung des BtMG unterliegen dem NpSG alle Substanzen, die definierte Strukturmerkmale aufweisen.

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Antwort 30.04.2024 von Carmen Wegge SPD

Zu diesem Thema würde ich Sie zuständigkeitshalber bitten, sich an den im Gesundheitsausschuss zuständigen SPD-Berichterstatter Dirk Heidenblut zu wenden