Was hat das Land (und über den Bund) bisher konkret zur vollen Operationalisierung und Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?
Ob die Rechtspraxis "von der Konzeption des Artikel 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen ... mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135,u. S. 140:"sollten ... [u. a., Anm. Fragesteller] folgende gesetzgeberischen Maßnahmen näher geprüft werden:• Abkehr vom Nichtigkeitsdogma im Sinne des § 105 BGB; Neuregelung in Richtung auf eine »relative Geschäftsfähigkeit«[...]"
Durch das Bundesgesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde das Betreuungsrecht mit dem Ziel umfassend neugestaltet, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, sicherzustellen, dass eine rechtliche Betreuerin beziehungsweise ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist. Es handelt sich um die umfassendste Reform des Betreuungsrechts seit seiner Einführung zum 1. Januar 1992. Auf Landesebene haben wir diese Reform mit dem Landesgesetz zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften vom 08.09.2022 umgesetzt.
Mit diesem Gesetz haben wir Selbstbestimmung und Autonomie gestärkt. Das gilt besonders für den Maßstab, dass sich die Betreuung nun stärker an Willen und Wünschen der unterstützungsbedürftigen Person orientiert. Zudem wurde die finanzielle Grundlage der Betreuungsvereine nun gesetzlich geregelt.

