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Burkard Dregger
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Frage von Bernhard M. •

Wie stehen Sie dazu, dass die Staatsleistungen noch immer nicht abgelöst wurden?

1803 wurden die Grundstücke eingezogen, die die Religionsanbieter in den Jahrhunderten davor durch betrügerischen Ablasshandel, die Raubmorde der Inquisition und Urkundenfälschung (Berühmtestes Beispiel Konstantinische Fälschung) zusammen geraubt haben. Seitdem bekommen die Religionsanbieter jedes Jahr viel Geld aus Steuergeldern, die auch von uns Atheisten gezahlt werden müssen. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV sollte dies beendet werden. Dieser Auftrag des Grundgesetzes wurde noch immer nicht erfüllt.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre weitere Frage.

Das Religionsverfassungsrecht ist im wesentlichen in Art. 4 und Art. 140 des Grundgesetzes geregelt. Darin sind die Religionsfreiheit, das Neutralitätsgebot des Staates und das Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften geregelt. Deutschland hat mit diesem verfassungsrechtlichen Rahmen sehr gute Erfahrungen gemacht. Diesen Rahmen möchte ich daher nicht in Frage stellen. Über Änderungen innerhalb dieses Rahmens kann man jedoch diskutieren.

Nach dem Religionsverfassungsrecht sind Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften voneinander getrennt. Nach Art. 137 Abs. 1 der in das Grundgesetz inkorporierten Weimarer Reichsverfassung (WRV) gibt es in Deutschland keine Staatskirche mehr. Der Staat ist säkular, darf aber mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusammenarbeiten. Das Verbot der Staatskirche ist nicht als Trennungsgebot und Kooperationsverbot französischer Lesart zu verstehen. Dies ist das Ergebnis einer historischen Entwicklung in Deutschland, die mit der Säkularisation begonnen hat.

Infolgedessen wird in Deutschland eine enge, freundschaftliche Zusammenarbeit in vielen Bereichen gepflegt, insbesondere etwa im Rahmen der Errichtung des Religionsunterrichts als ordentliches und obligatorisches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen; hinsichtlich der Einrichtung Katholischer und Evangelischer Theologischer Fakultäten an zahlreichen staatlichen Universitäten; in der Organisation einer in die Streitkräfte integrierten evangelischen und katholischen Militärseelsorge; in der effektiven Gewährleistung der Seelsorge in öffentlichen Krankenhäusern und Strafanstalten; in der Mitwirkung des Staates bei der Einziehung der kirchlichen Steuern; in der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiet der gesamten Wohlfahrtspflege, insbesondere mit den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes der katholischen Kirche und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche; in einer effektiven und ausreichenden Berücksichtigung der kirchlichen Interessen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens u. v. m.

Ich darf hinzufügen, dass diese Kooperation des Staates mit den Kirchen sich als äußerst fruchtbar für die Menschen unseres Landes erwiesen haben. Ich sehe deshalb derzeit keinen Änderungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Burkard Dregger

 

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