Wie beabsichtigt die Landesregierung zu überprüfen, ob die Reform des PSychKHG ihre Ziele erreicht hat, und welche konkreten, messbaren Kriterien wurden dafür festgelegt?
Die Änderungen des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes haben erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Menschen sowie auf die Praxis in Einrichtungen und Diensten der psychiatrischen Versorgung. Inwiefern werden diese Auswirkungen in die Evaluation mit einbezogen?
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Reform des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Ich verstehe gut, dass Sie hier klare Antworten erwarten. Denn bei solch sensiblen Themen zählt am Ende, was bei den Menschen ankommt – und ob die Regeln in der Praxis helfen.
Die Erfahrungen aus der Anwendung der neuen Vorschriften (§ 28 Abs. 4 und 5 PsychKHG) werden sorgfältig ausgewertet. Dabei geht es unter anderem um Entlassungsmeldungen und Fallkonferenzen – und vor allem um die Fragen, welche Folgen das für Betroffene hat und wie gut die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen funktioniert.
Für eine verlässliche Umsetzung stimmen die zuständigen Stellen ihre Abläufe eng miteinander ab: psychiatrische Krankenhäuser, Sozialpsychiatrische Dienste sowie örtliche Ordnungs- und Polizeibehörden. Zudem wird die Umsetzung durch regelmäßige Abfragen bei den psychiatrischen Krankenhäusern und den Sozialpsychiatrischen Diensten erfasst. Das schafft ein klares Bild aus der Praxis – und ermöglicht Anpassungen, wenn sie erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein

