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Björn Simon
CDU
100 %
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Frage von Jochen T. •

Warum werden die über den Promillewert hinaus beeinträchtigenden Nachwirkungen im Verkehrsrecht bei Alkohol nicht bedacht, mit dickem Kopf ist es zumindest denkbar, das man nicht 100% fahrtüchtig ist?

Ich verstehe nicht, warum der verhältnismäßig starke Ausschleichvorgang und Afterglow bei (Weinkonsum) Alkoholkonsum nicht im Verkehrsrecht beachtet wird? Mit 1Promille dauert der Abbau ja 10Std. bei Frauen 12Std. und der Schädel davon locker nochmal so lang. Wird jedoch komplett verschwiegen obwohl die Risiken zu verunfallen nicht wie bei Nüchternen liegen. Der Kopf dröhnt, der Magen rumort, der Körper sehnt sich nach Wasser und nicht selten sind Übelkeit und Erbrechen die Folge.

https://medlexi.de/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://www.menshealth.de/behandlung/tipps-gegen-den-kater/

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

haben Sie vielen Dank für Ihre über das Portal abgeordnetenwach.de gestellte Frage und Ihr Interesse an meiner politischen Arbeit. Gerne lasse ich Ihnen auf diesem Weg eine Antwort zukommen. 

Wer alkoholisiert fährt, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer. Ich begrüße es daher ausdrücklich, dass wir in unserer Gesetzgebung klare Promillegrenzen und auch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten haben. Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen bis zu ihrem 21. Geburtstag. Bei einer Fahrt mit 0,5 bis zu 1,09 Promille, bei der keine weiteren Auffälligkeiten bestehen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt dagegen vor, wenn Fahrer zwischen 0,3 und 1,09 Promille haben und es zudem sogenannte alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie beispielsweise einen Unfall unter Alkoholeinfluss gibt. Ab über 1,1 Promille und damit der sogenannten Fahruntüchtigkeit des Fahrers handelt es sich immer um eine Straftat. Auch Radfahrer, die mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs sind, begehen eine Straftat.

Die Regelungen gelten natürlich auch, wenn es sich um Restalkohol handelt. Wer beispielsweise einen Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, weil Restalkohol, Übermüdung und der Ihrerseits angesprochene Kater das Reaktionsvermögen negativ beeinflussen, muss natürlich mit denselben Sanktionen rechnen. Ab 0,3 Promille Blutalkohol beispielsweise mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkten und Führerscheinentzug.

Gerne biete ich bei Rückfragen einen ausführlichen Austausch in meiner regelmäßigen Bürgersprechstunde an. Hier bin ich für die Bürgerinnen und Bürger aus Stadt und Kreis Offenbach immer unmittelbar ansprechbar und erreichbar. Interessenten können mich hierzu gerne jederzeit unter der E-Mail-Adresse bjoern.simon@bundestag.de kontaktieren.

Herzliche Grüße

Björn Simon

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