Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn sich der Anspruch mehrmals durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen anspruchsberechtigten Personenkreisen ergeben kann.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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