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Bettina Hagedorn
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Frage von Johann G. •

Sehr geehrte Frau Hagedorn, ich habe eine allgemeine Frage zur Auszahlung der Energiepauschale.

Sehr geehrte Frau Hagedorn,

kann man die Energiepauschale mehrfach erhalten?
Zum Beispiel: Jemand arbeitet in einem Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (also Lohnsteuerabzug) und zusätzlich in einem Mini-Job. Beide Arbeitgeber haben die Energiepauschale ausbezahlt, ein Mal mit Lohnsteuerabzug, und das zweite Mal ohne Abzug. Ist das korrekt und wie wird das überprüft? Muss man dann ein Mal zurückzahlen? Wird im Rahnen der Einkommensteuererklärung für 2022 eine Prüfung vorgenommen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.

vielen Dank für Ihre Frage vom 08. Januar 2023, auf die ich Ihnen gerne antworte. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.

Es kann Fälle geben, in denen die Energiepreispauschale fälschlicherweise doppelt ausgezahlt worden ist. In solchen Fällen ist laut Bundesfinanzministerium das zuständige Finanzamt dafür verantwortlich, die doppelte Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu korrigieren. „Zurückzahlen“ muss man die zu Unrecht erhaltene 2. Auszahlung der Energiepreispauschale also nicht direkt, sondern sie wird im Rahmen des Steuerbescheides 2022 zu Ihren Lasten angerechnet, denn es gilt: auch Personen, die in einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und zusätzlich einen Minijob haben, erhalten die Energiepreispauschale nur einmal.

Die Person aus Ihrem Beispiel hätte die Pauschale nur vom Hauptarbeitgeber ausgezahlt bekommen dürfen. Minijobber dürfen die Energiepreispauschale nur dann erhalten, wenn die beschäftigte Person dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Zudem muss der Arbeitgeber für die Person mit Minijob eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben haben.

Es ist also nicht korrekt, dass die Person aus Ihrem Beispiel zwei Auszahlungen der Energiepreispauschale erhalten hat. In solch einem Fall sollte die betroffene Person zügig mit dem zuständigen Finanzamt sprechen und auch dem Arbeitgeber des Minijobs über die doppelte Auszahlung informieren. Wie in solch einem individuellen Fall konkret zu verfahren ist, wird das zuständige Finanzamt der betroffenen Person mitteilen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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