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Bettina Hagedorn
SPD
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Frage von Kathrin H. •

Erhalten Vorruheständler die Energiepreispauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 verrechnet? Wenn nicht, warum wurde diese Personengruppe von dieser Hilfmaßnahme ausgeschlossen?

Sehr geehrte Frau Hagedorn,
Ich beziehe ebenfalls ein Vorruhestandsgehalt und versuche herauszufinden, in welche Weise ich die EPP erhalte. Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 12.01.23. Ich kann nachvollziehen, daß die Auszahlung der EPP mit so wenig Aufwand/Bürokratie wie möglich erfolgen soll. Daher erwarte ich, daß in diesem Fall die EPP bei der Einkommenssteuerveranlagung 2022 berücksichtigt wird. Ist diese Annahme korrekt?
Wenn Ja, was ist von mir zu beachten?
Wenn Nein, bitte ich um eine Erklärung warum diese Personengruppe, die Einkommenssteuer zahlt, von dieser Hilfsmaßnahme explizit ausgeschlossen wird. Ist diesbezüglich eine Nachbesserung geplant bzw was ist zu tun, damit dies und die damit einhergehende Ungleichbehandlung nochmals geprüft wird.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar, auf die ich gerne antworte. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Vorruheständlerin gesetzlich leider nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie weder eine „aktiv Beschäftigte“ noch Rentner(in)  bzw. Pensionär(in) sind. Meine Antwort vom 12. Januar auf Abgeordnetenwatch bezog sich auf die Frage einer aktiv Beschäftigten, die dann über ihre Steuererklärung mit dem Steuerbescheid die Energiepreispauschale bekommt, wenn der Arbeitgeber sie nicht im Herbst an sie mit dem Lohn auszahlt hat. Das trifft auf Sie jedoch nicht zu: das Finanzamt wird bei Ihrer Steuererklärung für 2022 ja bei der automatischen Prüfung feststellen, dass Sie als Vorruheständlerin eben grundsätzlich nicht unter die Kategorie der Anspruchsberechtigten fallen.

Ich  erkläre Ihnen gerne im Folgenden die Gründe für diese gesetzlichen Regelungen:

Die Energiepauschale von 300 Euro erhielten im September alle aktiv Beschäftigten vor allem deshalb, weil der Weg zur Arbeit hin und zurück im Zuge explodierender Spritpreise und anderer Mobilitätsaufwendungen eine große Belastung darstellte, die durch ihre aktive Beschäftigung verursacht wurde. Menschen, die nicht (mehr) zur Arbeit fahren müssen, können ihre Mobilität angesichts der hohen Energiepreise etwas einschränken und tun das in der Regel auch. Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Vorruheständler nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie alle Bezieher*innen von Übergangsgeld. Die Auszahlung der Energiepauschale konnte bei aktiv Beschäftigten über die Arbeitgeber bürokratiearm (ohne Antragstellung) erfolgen, was auch ein wichtiger Aspekt für diese politische Entscheidung war.

Mit dem 3. Entlastungspaket profitierten auch die Rentnerinnen und Rentner mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022, die ebenso bürokratiearm über die Daten der Rentenversicherung bzw. der die Versorgung leistenden Dienststellen (ohne Antragstellung) erfolgen konnte. Das gilt allerdings für Vorruheständler und Bezieher von Übergangsgeld nicht. Das Gesetz, was der Deutsche Bundestag am 20. Oktober in 2./3. Lesung beschlossen hat, besagt: „Rentnerinnen und Rentnern sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes soll eine Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt werden. Diese Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht auch nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen also keinerlei Hoffnung auf die Energiepreispauschale für 2022 machen kann und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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