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Bettina Hagedorn
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Frage von Julian M. •

Erhalten im Sommer entlassene Arbeitskräfte und Beamt:innen die Energiepauschale auch? (d.h. arbeitslos am Stichtag 1. September)

Sehr geehrte Frau Hagedorn,

erhalten Personen, die zwar 2022 fast durchweg eine 1. Dienststelle haben, aber am Stichtag (ich hörte, das sei der 1. September) offiziell "arbeitslos" sind, die Energiepauschale auch? Das betrifft etwa Lehrkräfte und Referendar:innen, die in den Sommerferien zwar arbeiten müssen, aber weder als Beamte noch als Angestellte geführt werden. In BW etwa werde ich am 31. Juli entlassen und erst am 9. September auf Probe verbeamtet. Obwohl ich also das komplette Schuljahr vorbereiten muss und ohnehin mit dem Soldausfall kämpfen muss (warum auch immer das so ist), würde ich laut der Regelung auch den Stichtag verpassen und somit keine Energiepauschale erhalten.

Danke für Ihre Antwort und beste Grüße,
J. M.

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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Energiepreispauschale von 300 Euro und ob Sie in dem von Ihnen geschilderten speziellen Fall diese auch erhalten werden. Die gute Nachricht vorweg: JA!

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann hat das Land Baden-Württemberg Sie von 1. Januar bis 31. Juli 2022 befristet als Lehrer angestellt und will Sie dann entlassen, so das Sie am 1. August – nur bis 8. September 2022 - Arbeitslosengeld beantragen müssen, um dann ab dem 9. September 2022 erneut als „Beamter auf Probe“ vom Land Baden-Württemberg als Lehrer eingestellt zu werden. Auf diese Weise will das Land offenbar Ihr Gehalt für 5 Wochen Sommerferien auf Ihrem Rücken „einsparen“, was ich persönlich für eine absolut indiskutable und unwürdige Praxis des Landes halte, für die ich null Verständnis aufbringen kann. Durch dieses Vorgehen mutet das Land Ihnen nicht nur eine schmerzhafte finanzielle Einbuße während der Sommerferien zu, obwohl diese „Ferien“ ja nicht nur Ihrer verdienten Erholung, sondern auch der Vorbereitung des neuen Schuljahres dienen. Das Land mutet auch den Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit einen unnötigen bürokratischen Arbeitsaufwand zu, der eigentlich vermeidbar wäre. Diese unsolidarische Praxis eines Bundeslandes macht mich fast sprachlos – es zeugt von keinem Respekt gegenüber der jungen Lehrergeneration, obwohl wir motivierte und gut ausgebildete Lehrkräfte so dringend für unsere Kinder und Jugendlichen brauchen.  Da das Land Sie ab 9. September offenbar „auf Probe“ zu verbeamten gedenkt, hat das Land aus meiner Sicht gegenüber seinen eigenen Beamten auch eindeutig eine Fürsorgepflicht. Insofern liegt Ihr Problem sehr viel tiefer als „nur“ in der Frage, ob Sie die Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten oder nicht.

 

Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt am 1. September durch den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt, und zwar für alle Erwerbstätigen, die zu dem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da Sie zu dem Zeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, würden Sie diese somit auch ZUNÄCHST nicht erhalten. Da Sie sich ab dem 9. September aber bereits wieder in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bereits im 1. Halbjahr 2022 als angestellter Lehrer befristet beschäftigt waren, wird Ihnen die Energiepreispauschale von 300 Euro automatisch mit der Einkommensteuererklärung für 2022 rückwirkend gewährt, sodass Sie - letztendlich zwar verspätet – aber dennoch davon profitieren können. Wenn Ihr Arbeitgeber ab 9. September eine Lohnsteuer-Anmeldung für Sie abgeben sollte, dann kann die Energiepreispauschale im Ausnahmefall auch im Oktober mit dem Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt werden – die Verrechnung über die Einkommenssteuererklärung greift nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber KEINE Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, weil Sie ja „auf Probe“ verbeamtet werden sollen. Bitte klären Sie diese Details mit Ihrem Arbeitgeber. In JEDEM Fall aber gehören Sie  - mit rund 44,8 Millionen Beschäftigten in Deutschland - zu denjenigen, die einen Anspruch auf diese Energiepreispauschale haben. Das ist deshalb so gewollt, weil Erwerbstätige natürlich über den Arbeitsweg von den drastischen Wegekosten von und zur Arbeit ganz besonders betroffen sind.

Das Ziel der SPD bei diesem Entlastungspaket (das am 12. Mai in 2./3. Lesung vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde) war und ist, dass jene, die finanziell stark sind, weniger entlastet werden sollen als diejenigen, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – z.B. auch als Pendler und Familien mit Kindern - besonders betroffen sind.  Um diese Entlastung zu erreichen, muss man allerdings nicht nur EINE Maßnahme betrachten, sondern den ganzen „Strauß“ an Maßnahmen, wobei mit einzelnen Maßnahmen stets bestimmte Bevölkerungsgruppen speziell erreicht werden (aber natürlich nicht ALLE von allen Maßnahmen profitieren können!). So soll quasi „für jeden etwas pauschal dabei sein.“

Dass die Energiesteuer auf Kraftstoffe drei Monate lang ab dem 1. Juni um 30 Cent für Benzin und um 14 Cent für Diesel gesenkt wird, hilft jedem Autofahrer und davon werden auch Sie definitiv profitieren, wenn Sie in Besitz eines Autos sind. Außerdem gilt ab 1. Juni das 9-Euro-Ticket für insgesamt 3 Monate für alle Bürgerinnen und Bürger, was außerordentlich beliebt ist. Um besondere Härten in den Familien abzufedern, wird ein Einmalbonus von 100 Euro für jedes Kind ausgezahlt, der als Bonus auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Dieser Betrag wird an alle Eltern automatisch über die Familienkasse ausgezahlt - auch hier gilt es Bürokratie zu vermeiden, denn eine Beantragung ist nicht notwendig.“

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte.

Ihre Bettina Hagedorn

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