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Bernd Rützel
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Frage von Eric C. •

Was passiert mit ETFs im Altersvorsorgedepot, wenn ein Börsen-Crach den MSCI-World-ETF oder andere ETF in ein nicht zugelassene Risikoklasse kapultiert?

Was passiert mit ETFs im Altersvorsorgedepot, wenn ein Börsen-Crach den MSCI-World-ETF in ein nicht zugelassene Risikoklasse kapultiert? Kommt es zum automatischen Verkauf mit Verlust oder hat der Gesetzgeber Bestandsschutz vorgesehen?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr C.,

eine private Altersvorsorge ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Höhere Rendite sind immer mit höheren Risiken verbunden. Jede Bürgerin und jeder Bürger muss selbst entscheiden, ob und wie sie hier einsteigen wollen. Aber nun konkret zu Ihrer Frage:

Ein Anliegen der Reform der privaten Altersvorsorge war es, die Möglichkeit für eine stärker renditeorientierte Vorsorgemöglichkeit zu schaffen. Neu ist eine steuerlich geförderte Option ohne Garantie, von der man sich höhere Rendite erhofft. Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis können weiterhin ein Garantieprodukt wählen. Neben der Beitragserhaltungsgarantie ist künftig auch eine niedrigere Garantie zulässig. Je nach vertraglicher Vereinbarung stehen dabei zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 Prozent oder 80 Prozent der eingezahlten Beträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung.

Was die Fristen zur Umschichtung von besparten Anlagen bei Wechsel der Risikoklassen angeht, habe ich mich bei den Fachpolitikerinnen und -politikern aus dem Finanzbereich schlau gemacht:

Das Altersvorsorgereformgesetz stellt hier auf die PRIIPS-Verordnung ab (Verordnung über Anlageprodukte). PRIIPS gibt vor, dass die Risikoklasse eines Produkts einmal jährlich überprüft werden muss, oder anlassbezogen angepasst werden muss. Das übernimmt dann die entsprechende Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Das BMF hat weiterhin ausgeführt, dass eine viermonatige „Karenzfrist“ bereits in der PRIIPS-Verordnung angelegt ist. Vereinfacht gesagt: wenn ein Fonds 4 Monate lang mehrheitlich Referenzpunkte einer höheren Risikoklasse erfüllt, muss die Risikoklasse des Fonds angepasst werden. Anschließend wird die Risikoklasse auch im Produktinformationsblatt aktualisiert. Erst daraufhin ist der Anbieter des Altersvorsorgeproduktes durch das Altersvorsorgereformgesetz dazu verpflichtet, die Anlage zu verkaufen und einen Fonds mit der ursprünglich gewählten Risikoklasse zu erwerben.

Das heißt also, dass ein kurzfristiger Markteinbruch nicht sofort zur Änderung der Risikoklasse führt.

Bei Nachfragen zu diesem Thema rate ich Ihnen, Kontakt mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus der Finanzpolitik aufzunehmen.

Freundliche Grüße

Bernd Rützel

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