Was ist geplant realistisch, um selbstaendige aufstocker staerker zu staerken und weniger zu blockieren
Guten tag frau bas, was hat ihre behoerde konkret geplant um selbstaendige (einzel und kleinunternehmer ) staerker zu staerken statt zu schwaechen wie bisher? In punkt ortabwesenheit wegen kundenauftraege selbstaendige 7 tage ihr unternehmen staerken, ebenso kurzfristige kundenauftraege reinkommen , und eine ortabwesenheit nicht planbar immer und zu beantragen.warum ist in diesem fall ortsabwesenheit ok, ohne antrag und muss danach durch kundenrech. Nachgewiesen werden. Ebenso eks abrechnung warum ist die abrechnung festsetzung nicht verpflichtend steuerbescheide heranzuziehen, ebenso in eks priv. Kfz mit betridbl. Nutzung unter 50 % kfz ist notwendig firma aber noch im wachstum liegt unter 50% und kfz steuer, versicherung ebenso reperaturen , gelder duerfen mit priv. Kfz erwirtschaftet werden aber nicht anteilig ueber firma eks abgerechnet werden? Von was soll dann das geld kommen fuer kosten pkw. Was haben sie vor um solche blockaden abzubauen und bemuehte buerger real zu staerken
Sehr geehrter Herr B.,
zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Selbständigen steht den Jobcentern ein breiter Instrumentenkasten zur Verfügung. Ist die selbständige Tätigkeit grundsätzlich geeignet, in absehbarer Zeit die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu überwinden, so kann mit Darlehen und Zuschüssen für die Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern unterstützt werden. Außerdem mit Förderung der Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch Dritte. Geldleistungen für Sachgüter werden nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und sind damit anrechnungsfrei.
Beratende Angebote finden hilfebedürftige Selbständige - außer in ihren zuständigen Jobcentern - auch in lokalen Selbständigen-Netzwerken, bei Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern. bzw. auf der Homepage der BA sowie auf der Förderdatenbank (www.foerderdaten bank.de). Außerdem bietet das Programm KOMPASS (Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Förderung von individuellen und passgenauen Weiterbildungen und Qualifizierungen von Solo-Selbstständigen, die zum Ziel haben, ihr Unternehmen krisenfest und zukunftssicher aufzustellen (https://www.esfplus.de/kompass). Interessierte Solo-Selbstständige können sich an eine der bundesweit tätigen KOMPASS-Anlaufstellen wenden (https://www.esf.de/portal/SharedDocs/PDFs/DE/Programme-2021-2027/BMAS/kompass_anlaufstellen.html). Eine gleichzeitige Förderung gemäß 16c SGB II und einer Weiterbildungsförderung über Kompass scheidet allerdings aus.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bedarf es keiner Zustimmung des Jobcenters, wenn dem Jobcenter mitgeteilt wurde, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert (vgl. § 7b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Satz 1 Satz 2 ErrV). Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss dem Jobcenter die Abwesenheit für die Erwerbstätigkeit vor Verlassen des näheren Bereichs angezeigt haben (§ 6 Satz 3 ErrV). Weiterhin ist es erforderlich, dem Jobcenter anzugeben, auf welche Weise die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person während ihrer Abwesenheit kontaktiert werden kann. Damit wird sichergestellt, dass nötigenfalls Kontakt aufgenommen werden kann, z. B. bei einer dringenden oder wichtigen Angelegenheit. Die Notwendigkeit der Abwesenheit muss gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden, da diese Voraussetzung dafür ist, sich auf die berufsbedingte Abwesenheit als Grund für das Verlassen des näheren Bereichs berufen zu können. Hierfür ist es ausreichend, wenn die Mitteilung beim erstmaligen beruflich bedingten Verlassen des näheren Bereiches einmalig beim Jobcenter erfolgt (§ 6 Satz 3 ErrV).
Für die Berechnung des Leistungsanspruches kommt es auf das zu berücksichtigende Einkommen im Bewilligungszeitraum an. Hierzu sind die Betriebseinnahmen- und Ausgaben nachzuweisen. Auf die steuerrechtlichen Vorschriften kommt es im SGB II nicht an (vgl. § 3 Absatz 2 Bürgergeld-V). Steuerrecht einerseits und die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllen unterschiedliche Zwecke. Eine Übernahme der EÜR ins SGB II ist daher nicht möglich.
Die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für ein Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe können nur abgesetzt werden, wenn das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Der Nachweis einer überwiegenden Nutzung kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen. Im Ergebnis ist nicht die Betriebsgröße oder das Auftragsvolumen, sondern die überwiegende Nutzung des einzelnen Kraftfahrzeugs entscheidend.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

