Psychoreaktive Störung“ trotz gesicherter PTBS?
Das BMAS-Rundschreiben vom 02.12.2008 zur PTBS stellt klar: Liegen alle Kriterien vor, ist PTBS zu diagnostizieren; liegen nur einzelne Symptome vor, ist PTBS nicht gerechtfertigt. Im Arbeitskompendium der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr, Band II, Abschnitt 3.14 (12/2024), heißt es, bei Teilsymptomatik oder diagnostisch überschneidenden Beschwerdebildern sollten Bezeichnungen wie „psychoreaktive Störung“ verwendet werden, um eine klare Differenzierung zur PTBS zu gewährleisten.
Ist nach Auffassung Ihres Hauses „psychoreaktive Störung“ dennoch auch bei gutachterlich gesichertem Vollbild einer PTBS als allgemeine Sammelbezeichnung zulässig – oder ist sie nach dieser Systematik gerade Fällen ohne gesichertes PTBS-Vollbild vorbehalten?
Sehr geehrte Frau N.,
das von Ihnen genannte Rundschreiben vom 2. Dezember 2008 ist veraltet. Für den Grad der Behinderung bzw. Grad der Schädigungsfolgen ist allein die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend. Die Leidensbezeichnung spielt hier keine Rolle.
Das angesprochene Arbeitskompendium wird von den Ländern herausgegeben, um eine bundeseinheitliche Durchführung der Regelungen der Versorgungsmedizin-Verordnung sicherzustellen. Da die Durchführung ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, kann ich zu Inhalt und Auslegung des Arbeitskompendiums keine Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

