Habe ich eine Chance als Mensch mit Behinderung?
Sehr geehrte Frau Bas,
seit 2020 arbeite ich, aufgrund meines Grads der Behinderung von 30, in der Weiterbildung als Mitarbeiter. Aktuell bin ich arbeitslos, da die Behinderung oftmals der Grund für Absagen darstellt. Ebenfalls bekomme ich die Information, dass man in der Weiterbildung nur noch Honorarkräfte einstellt.
Für mich ist das ernüchternd, da bei rund 550 Bewerbungen dauernd Absagen kommen. Hier muss eine Regulierung her. Das bedeutet: Eine Quote, die Weiterbildungsträger dazu verpflichtet, einen Prozentanteil der Mitarbeitende als Festangestellte zu beschäftigen sowie die Anhebung der Inklusionsquote.
Habe ich überhaupt als Mensch mit Behinderung eine Chance, in der Weiterbildungsbranche weiterzuarbeiten? Denn das ist momentan die einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen.
Wie soll meine Situation politisch angegangen werden? Als Honorarkraft kann ich nicht arbeiten.
Sehr geehrter Herr G.,
mit dem bei Ihnen vorliegenden Grad der Behinderung von 30 können Sie sich gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen, wenn dies zur Erlangung oder zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Zuständig hierfür ist die Bundesagentur für Arbeit. Dort muss der Antrag auf Gleichstellung gestellt werden.
Mit Zuerkennung der Gleichstellung fallen Sie unter Teil 3 des SGB IX. Das heißt: Ein Großteil der im Gesetz geregelten besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen finden dann auch auf Sie Anwendung.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet dies insbesondere, dass die für schwerbehinderte Menschen geltenden Schutz- und Förderregelungen des SGB IX grundsätzlich auch auf Sie Anwendung finden würden. Hierzu zählt unter anderem auch, dass Arbeitgeber Sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht berücksichtigen können (§ 154 SGB IX). Wer diese Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, muss eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen.
Außerdem wären öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sofern nicht ausnahmsweise die fachliche Eignung fehlt (§ 165 SGB IX). Damit ist jedoch aus Gründen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers keine Einstellungsgarantie verbunden.
Eine umfassende Darstellung aller Regelungen ist im Rahmen dieses Antwortportals leider nicht möglich. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich bei der Bundesagentur für Arbeit beraten oder sich bei der Vermittlung durch einen Integrationsfachdienst (IFD) unterstützen zu lassen (§§ 192 ff. SGB IX). Diese sind auf entsprechende Fragestellungen spezialisiert. Weil ich Ihren Wohnort nicht kenne, habe ich einen beispielhaften IFD für Sie verlinkt: https://www.ifd-mg.de/de/unsere-angebote/arbeitsuchende-vermitteln.html. Bitte wenden Sie sich an den für Ihren Wohnort zuständigen IFD.
Mir ist bekannt, dass sehr viele Beschäftigte in der Weiterbildung als Honorarkraft und nicht als Angestellte arbeiten. Trotzdem möchte ich Sie ermutigen, über die Online-Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit und über das persönliche Beratungsgespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur gezielt nach für Sie geeigneten Stellen zu suchen - nicht alle Stellen werden im Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

