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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Paul S. •

Sehr geehrte Frau Wallmann, warum schädigen Sie absichtlich die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten indem Sie die Beamten in die Private-KV nötigen ??

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) für freiwillig gesetzlich versicherte Beamten ist ja in anderen Bundesländern kein Problem !!

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Eingabe, auf die ich gerne wie folgt eingehe:

Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen haben einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Dabei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelt. Die Beihilfen ergänzen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der GKV versichert sind, obwohl sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungsfrei sind, haben den dafür anfallenden Krankenkassenbeitrag allein zu tragen, das ergibt sich aus § 250 Abs. 2 SGB V. Die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung anbieten, räumt die GKV nicht ein. 

Die Ablösung der herkömmlichen Beihilfe durch ein Beihilfesystem, das sich wie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auswirkt, würde zu einem gleichzeitigen Wegfall sonstiger Beihilfeansprüche führen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten gegebenenfalls aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die Beihilfe in Hessen solche Aufwendungen auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte aus. 

Hessen beteiligt sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie andere Beihilfeleistungen orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall. Sie will Beihilfeberechtigten, die sich für eine freiwillige GKV entschieden haben, eine finanzielle Erleichterung verschaffen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der von der Sachleistungsbeihilfe erfasste Personenkreis oftmals in den Genuss der auf 100 Prozent aufgestockten Beihilfe nach § 15 Abs. 7 HBeihVO kommt. Dies ist dann der Fall, wenn anstelle zustehender Sachleistungen Geldleistungen der GKV in Anspruch genommen werden.

Der Bund und alle anderen Länder haben die Sachleistungsbeihilfe vor Jahrzehnten abgeschafft mit der Folge, dass dort GKV-versicherte Beihilfeberechtigte für den vollen Beitrag ihrer Krankenversicherung allein aufkommen müssen. Diese Situation war erst mit ausschlaggebend für die Einführung der optionalen pauschalen Beihilfe in manchen Ländern. In den Ländern, die eine pauschale Beihilfe gewähren, haben Beihilfeberechtigte mit einer Krankenvollversicherung die Option, sich einmalig und unwiderruflich anstelle der herkömmlichen Beihilfe für eine monatliche Pauschalzahlung in Höhe von bis zur Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages zu entscheiden. Der Betrag ist regelmäßig auf eine maximale Höhe gedeckelt, zum Beispiel auf die Höhe der Kosten einer Versicherung im sog. Standardtarif in der PKV. 

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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