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Astrid Wallmann
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Frage von Thomas S. •

1. Halten Sie Frau Wallmann einen Stundenlohn von 11 € für eine pädagogische Betreuung von Schulkindern für angemessen? 2. Sollte der Staat in diesem Bereich höhere Löhne (z.B. ab 15€/h) ermöglichen?

Guten Tag Frau Wallmann,

ich erlebe beständig, dass mit gering vergüteter Arbeit Betreuung in der Ganztagsschule ermöglicht werden soll. Aktuell sucht z.B. der Frankfurter Verein "Kaleidoskop e.V." für die Betreuung von Grundschüler(inne)n in Hanau studentische Aushilfen, die mit 11€/h entlohnt werden sollen.

Link zum Jobangebot:

https://stellenmarkt.studentenwerkfrankfurt.de/anzeige/208592-betreuungskraft-mwd

Screenshots des Jobangebots:

https://bilderupload.org/bild/a95760082-screenshot-1-ausschreibun
https://bilderupload.org/bild/fe2560184-screenshot-2-ausschreibun

Studentische Vertretungslehrer bekommen in Hessen vergleichsweise 15 oder 20 € für 45 Minuten Arbeit in der Schule.

Frage 1:

Halten Sie den benannten Satz von 11€/h für die gesuchte Betreuung der Schüler(inne)n für angemessen?

Frage 2:

a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, werden Sie mit "Kaleidoskop e.V." die Hintergründe der dortigen Lohnpolitik besprechen?

Viele Grüße Thomas S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Löhne des Personals in ganztägig arbeitenden Schulen richten sich nach deren Profession, der Qualifikation und dem Anstellungsverhältnis der jeweiligen Personalgruppe; eine pauschale Beurteilung über die Angemessenheit lässt sich daher nicht pauschal beantworten.

Für Stellen, die in Bezug auf die Umsetzung eines Ganztagprofils einer Schule bereitgestellt werden, erfolgt die Finanzierung der Lehrerstellen nach der Personalkostentabelle der Verwaltung (Staatsanzeiger vom 18. Mai 2020 Seite 549 ff.) und ist von der persönlichen (Alter, Ortszuschlag, Familienstand etc.) und der beruflichen Situation (Studium, Dienstjahre, Eingruppierung etc.) der jeweiligen Lehrkraft abhängig.
Die Bezahlung von VSS-Kräften (Verlässliche Schule), die in ganztägig arbeitenden Schulen eingesetzt werden können, richtet sich nach der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule (§ 15a Hessisches Schulgesetz).

Die Mittelverwaltung erfolgt über den Schulträger. Dieser führt in Kooperation mit der Schule einen Nachweis über die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der ganztägigen Angebote. Der Schulträger kann die Mittel an einen Dritten (Angebotsträger, Fördervereine) weiterleiten und diesen mit der Verwaltung der Mittel beauftragen.
Zu den (Stunden-)Löhnen des Personals, das über den Schulträger (also nicht das Land Hessen) oder Angebotsträger im Bereich der Bildungs- und Betreuungsangebote tätig ist, können seitens des Landes Hessen bzw. seitens des Hessischen Kultusministeriums keine Angaben gemacht werden. Die Verträge mit diesem Personal schließen die Schul- bzw. Angebotsträger. Ihnen obliegt auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben etwa zu Mindestlöhnen oder Beschäftigungen im Rahmen von Minijobs.

Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

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