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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Jan N. •

Frage an Annette Widmann-Mauz von Jan N. bezüglich Senioren

Hallo,

ich habe da mal eine für mich wichtige frage, ich bin Betreuungsassistent nach § 84b , und arbeite z.Z noch in einen Altenheim in Werder, H. möchte mich aber selbständig damit machen, irgendwie kann mir keiner sagen, ob das geht, und was man dazu braucht, oder wie mann an Ratschläge kommt um meinen Traum zu erfüllen... geht sowas nur, wenn man bei der Diakonie ist? oder Awo? oder so? oder kann ich nicht 20 Alte und Behinderte Leute betreuen, die zu Hause gepfelgt werden? die dafür vorgesehenden 100,-€ müssten doch auch denen zustehen, die zu hause Ihre Verwandten pflegen oder? sagen sie mir als die führende Partei, Abgeordnete, ob ich das machen kann? und wenn ja... bitte wie? ich danke Ihnen schon einmal im Vorraus und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag...

Mit freundlichen Grüßen...
Jan Nikolaus

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Sehr geehrter Herr Nikolaus,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit als Betreuungsassistent. Gerne erläutere ich Ihnen die gesetzlichen Beschäftigungsvoraussetzungen.

Zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner können vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vergütungszuschläge mit den Pflegekassen vereinbaren (§ 87b SGB XI). Voraussetzung für den Abschluss derartiger Verträge ist u.a., dass es sich bei den Betreuungskräften um zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal handelt. Diese - für den Bereich der Pflegeheime vorgesehenen - Betreuungsleistungen kommen deshalb für die von Ihnen angestrebte selbständige Tätigkeit nicht in Betracht.

Im Bereich der ambulanten Pflege gilt, dass Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf den zusätzlichen Betreuungsbetrag nach § 45b SGB XI (bis zu 100 Euro bzw. 200 Euro monatlich) neben Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie zugelassenen Pflegediensten auch für Kosten von nach Landesrecht anerkannten regionalen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, so genannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI, in Anspruch nehmen können. Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45c SGB XI sind zu verstehen als Betreuungsangebote unter pflegefachlicher Anleitung und Begleitung, bei denen Helferinnen und Helfer die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen. Hierbei kommen beispielsweise in Betracht:

- Betreuungsgruppen für Demenzkranke,
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen,
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer,
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige sowie Familienentlastende Dienste.

Grundsätzlich ist nach dem Gesetz auch die Betreuung durch eine einzelne selbständige Person vorgesehen. Soweit die Tätigkeit dieser Selbständigen als niedrigschwelliges Angebot anerkannt werden soll, sieht das Gesetz keine abweichenden bzw. speziellen Voraussetzungen zur Qualitätssicherung vor. Die gesetzlichen Bestimmungen sind deshalb – soweit möglich – entsprechend anzuwenden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass auch diese Einzelpersonen für die Anerkennung ein Konzept zur Qualitätssicherung vorlegen müssen, aus dem u.a. hervorgeht, wie eine sachgerechte Fortbildung und eine pflegefachliche Unterstützung (z.B. durch Supervision) gesichert ist.

Für die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot im Sinne des § 45c SGB XI sind die jeweiligen Bundesländer zuständig. Durch Landesrecht wird auch geregelt, welche Stelle im jeweiligen Bundesland für die Anerkennung zuständig ist. Ich empfehle Ihnen daher, sich an das zuständige Landesministerium für Gesundheit und Soziales in Ihrem Bundesland zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Annette Widmann-Mauz MdB

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