(...) Daran halten wir aus Gründen des Rechtsfriedens grundsätzlich fest. Genauso wie daran, dass es aus Gründen des Opferschutzes bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/bei sexuellem Missbrauch eine Sonderregelung gibt, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, also erst dann zu laufen beginnt. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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