
(...) Daran halten wir aus Gründen des Rechtsfriedens grundsätzlich fest. Genauso wie daran, dass es aus Gründen des Opferschutzes bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/bei sexuellem Missbrauch eine Sonderregelung gibt, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, also erst dann zu laufen beginnt. (...)