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Anke Rehlinger
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Frage von Jürgen S. •

Seit wann sind die Kriterien zur Berechnung des Liquiditätsengpasses der Corona Soforthilfe bekannt? Thema: Corona Zu unseren Themen & Aufga

Sehr geehrte Frau Rehlinger,

"die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses ist grundsätzlich von den Betroffenen selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.

Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem tatsächlichen erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand im Leistungszeitraum (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) abzüglich der tatsächlichen erwerbsmäßigen Einnahmen im Leistungszeitraum.

Alle liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben müssen im Leistungszeitraum liegen. Es gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend.

Personal(neben)kosten, Aufwendungen für die private Lebensführung und Unternehmerlohn sind nicht zu berücksichtigen."

Waren diese Kriterien dem Antragsteller von Anfang an bekannt?

Oder wurden die Kriterien erst später festgelegt und wann veröffentlicht?

Mit freundlichem Gruß

J. S.

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