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Anja Weisgerber
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Frage von Valeska B. •

digitalen Selbstbestimmung. ​Wie stehen Sie zu einer Verschärfung, die die Erstellung solcher Inhalte unabhängig vom Ausmaß des Schadens unter Strafe stellt?

Sehr geehrte Frau Weissberger

​ich schreibe Ihnen heute mit einem konkreten Anliegen zum Schutz der digitalen Selbstbestimmung.

​Aktuell wird auf EU-Ebene und im Bundestag über die Regulierung von Deepfakes debattiert. Ein kritischer Punkt, ist die Bedingung des „großen Schadens“ für eine Strafbarkeit.

​Ich bitte Sie, sich dafür einzusetzen, dass dieser Passus gestrichen wird.

​Warum?

​Ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte findet bereits statt, wenn eine Person ohne Zustimmung in in (porno-)grafische Deepfakes montiert wird.

​Opfer sollten nicht erst beweisen müssen, dass ihr Leben bereits ruiniert ist, bevor das Gesetz greift. Der Schutz der Würde muss beim Akt der Grenzverletzung beginnen, nicht erst bei deren Folgen.

​Wie stehen Sie zu einer Verschärfung, die die Erstellung solcher Inhalte unabhängig vom Ausmaß des Schadens unter Strafe stellt?

​Mit freundlichen Grüßen

​V.B.

LK Kitzingen

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Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Schutzes der digitalen Selbstbestimmung. Gerne nehme ich darauf Bezug.

Erlauben Sie mir zunächst die Einordnung, dass digitale Gewalt längst kein Randphänomen mehr ist, sondern eine reale Bedrohung für Millionen Menschen in Deutschland. Von Cybermobbing über Doxing bis hin zu Deepfakes: Die Angriffe im digitalen Raum nehmen zu – und treffen besonders häufig Frauen und marginalisierte Gruppen. Digitale Gewalt entwürdigt, verletzt und traumatisiert die Opfer zutiefst. Sie muss entschlossen bekämpft werden. Ich stimme Ihnen zu, dass Gesetzeslücken konsequent geschlossen werden und Ermittlungsbehörden eine Handhabe haben müssen, gegen Täter und Plattformen wirksam vorzugehen.

Zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt kann ich Ihnen mitteilen, dass sich der Gesetzentwurf nach meiner Kenntnis noch in der Frühkoordinierung befindet, so dass ich derzeit noch keine Aussage zum konkreten Inhalt treffen kann. Ein bereits im Netz veröffentlichter Teil-Entwurf enthält eine neue Regelung in § 184k StGB, nach der eine Strafbarkeit bei Herstellung oder Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die beispielsweise sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellt, unter Strafe stellt. In diesem Fall ist – wie von Ihnen gefordert – kein Tatbestandsmerkmal des „großen Schadens“ vorgesehen. Ich muss jedoch nochmals darauf hinweisen, dass ein abgestimmter Gesetzentwurf in Gänze noch nicht vorliegt. Bei den weiteren Beratungen werde ich jedoch darauf drängen, dass bei einem Gesetz wie diesem, welches abstrakt-generell gilt, sichergestellt werden muss, dass völlig verschiedene Lebenssachverhalte, die einen Tatbestand erfüllen, rechtssicher eingeordnet werden können. Denn lassen Sie sich versichern, dass ich genauso wie meine gesamte Fraktion den Schutz vor sexuellen Übergriffen sehr ernst nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Anja Weisgerber

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