Wird das Führerschein-Verwaltungsrecht als Ersatzstrafrecht missbraucht? Was kann auf Landes- oder Bundesebene geändert werden, um mehr Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Sicherheit zu schaffen?
https://www.kanzlei-erven.de/entzug-der-fahrerlaubnis-alles-zum-thema-im-ueberblick/
Es gibt zudem immer noch keine sichere Möglichkeit trotz "Teilweiser Cannabisentkriminalisierung" die eigene Verkehrssicherheit 100% Grenzwertgerecht zu beurteilen, bevor man fährt.
Halten sie das zwei Jahre danach für Fair?
Der Gesetzgeber möchte es mit einer Studie daher nun auch untersuchen aber warum wurde das denn nicht bereits 2023 also vor der Teilentkriminalisierung gemacht? Es ist anzunehmen, dass nur deswegen einige zur MPU mussten, die ohne diese Situation dort nicht hin gemusst hätten.
https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?2&id=830683
Sehr geehrter Herr T.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift zur Cannabis-Teilentkriminalisierung und deren Auswirkungen auf das Straßenverkehrsrecht. Sie sprechen darin Punkte an, die viele Bürgerinnen und Bürger bewegen und die auch in den parlamentarischen Debatten sorgfältig abgewogen wurden. Gerne möchte ich Ihnen die rechtlichen Hintergründe und die Zielsetzung des Gesetzgebers erläutern.
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verfolgt einen anderen Zweck als das Strafrecht. Während das Strafrecht begangenes Unrecht sanktioniert, dient das Fahrerlaubnisrecht als Verwaltungsrecht ausschließlich der Gefahrenabwehr. Das übergeordnete Ziel ist der Schutz von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer.
Es handelt sich hierbei also nicht um ein „Ersatzstrafrecht“, sondern um das Sicherstellen der Fahreignung. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss gewährleisten, dass er oder sie keine Gefahr für sich und andere darstellt.
Mit der Einführung des gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum im Sommer 2024 ist der Gesetzgeber der Empfehlung einer interdisziplinären Expertengruppe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) gefolgt. Dieser Wert ist wissenschaftlich fundiert und stellt eine konservative Analogie zur 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol dar. Bis zu diesem Wert ist nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung im Regelfall nicht gegeben.
Die von Ihnen angesprochene Schwierigkeit, die eigene Konzentration exakt im Vorfeld zu bestimmen, ist dem Gesetzgeber bewusst. Da der Abbau von THC im Körper jedoch hochindividuell verläuft und von Konsumhäufigkeit sowie der jeweiligen Potenz des Cannabis abhängt, lässt sich eine pauschale „Promille-Rechner-Formel“ wie beim Alkohol nicht eins zu eins übertragen. Hier gilt im Sinne der Verkehrssicherheit das Prinzip der Eigenverantwortung: Wer konsumiert, muss im Zweifel einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitsabstand zwischen Konsum und Fahrtantritt einlegen.
Sie fragen berechtigterweise, warum die von Ihnen verlinkte wissenschaftliche Begleitstudie erst jetzt durchgeführt wird und nicht schon im Jahr 2023 vor der Teilentkriminalisierung beauftragt wurde. Der Grund dafür liegt in der Natur der empirischen Forschung:
Vor dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) im April 2024 und der anschließenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) basierten alle Daten auf einer repressiven Verbotspolitik. Eine seriöse wissenschaftliche Untersuchung darüber, wie sich das reale Konsumverhalten in Kombination mit der Teilnahme am Straßenverkehr nach der Legalisierung verändert, kann aber erst dann stattfinden, wenn die neuen Regeln im Alltag der Menschen angekommen sind.
Die Studie dient nun dazu, die Praxisbewährung des neuen 3,5-ng-Grenzwerts sowie das Unfallgeschehen und das Trennungsverhalten unter den realen Bedingungen der Entkriminalisierung zu evaluieren, um gegebenenfalls datengestützt nachjustieren zu können. Ihre Sorge, dass Konsumentinnen und Konsumenten ungerechtfertigt zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden, war ein zentraler Grund für die gleichzeitige Reform der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Zuvor führte bereits ein einmaliger Konsum-Nachweis häufig zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zur Anordnung einer MPU. Diese harte Praxis wurde korrigiert: Seit der Reform wird eine MPU im Zusammenhang mit Cannabis im Regelfall erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr oder bei Anzeichen für eine Cannabisabhängigkeit bzw. Missbrauch angeordnet. Für Ersttäter mit einem Wert über 3,5 ng/ml sieht das Gesetz nun – analog zum Alkohol – ein Bußgeld und ein Fahrverbot vor, nicht mehr den direkten, pauschalen Fahrerlaubnisentzug. Dies hat die Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit im System massiv erhöht.
Der Gesetzgeber hat damit den Spagat gewagt, die persönliche Freiheit auf der einen Seite zu stärken, ohne dabei die Verkehrssicherheit auf der anderen Seite zu gefährden. Wir werden die Ergebnisse der Begleitforschung sehr genau analysieren, um das Recht auch in Zukunft fair und sicher zu gestalten.
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, die Beweggründe und die Systematik hinter den Regelungen besser nachzuvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Troff-Schaffarzyk, MdB
