Andreas Schwab (CDU/EVP) im Plenum
Andreas Schwab
CDU
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Frage von Herbert D. •

EU-Sanktionen: Wie steht es um die Rechtsstaatlichkeit der EU, die eigene Urteile ignoriert und trotz Niederlage an ihre Sanktionen gegen Bürger festhält?

Werter Herr Schwab,

die EU ignoriert Gerichtsurteile bei Sanktionen gegen Bürger (https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/eu-ignoriert-eigene-urteile-trotz-niederlage-bleiben-sanktionen-bestehen-berlin-schweigt-li.10020567) und hält an die Sanktionen fest. Dies geht sogar soweit, dass Familienangehörige von sanktionierten Bürgern ebenfalls sanktioniert, also in Sippenhaft genommen werden.

Rechtskräftige Urteile werden durch administrative Tricks umgangen, Menschen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit bestraft und die Beweislast durch den neu eingeführten Artikel 3(1b) der Verordnung (EU) 269/2014 auf die Betroffenen verlagert.

Wie ist das mit Rechtsstaatlichkeit und den universellen Menschenrechten vereinbar?

Sehen Sie in diesem Verhalten der EU einen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit und somit auf die Demokratie innerhalb der EU?

Artikel 266 AEUV verpflichtet die EU-Organe, die Konsequenzen aus Urteilen des EuGH zu ziehen. Es ist geltendes Recht.

Andreas Schwab (CDU/EVP) im Plenum
Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift. Zunächst ist mir wichtig festzuhalten, dass die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft ist, in der Entscheidungen der EU-Institutionen oder in den Mitgliedstaaten durch die Gerichte der Europäischen Union überprüft werden können. Wenn das Gericht der Europäischen Union eine Sanktionsentscheidung aufhebt, geschieht dies in der Regel, weil die Begründung oder Beweislage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausreichend war.

Ein solches Urteil bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Person unter keinen Umständen erneut sanktioniert werden darf. Wenn neue Informationen vorliegen oder die Begründung entsprechend ergänzt werden kann, ist es rechtlich möglich, eine neue Listungsentscheidung zu treffen. Dabei handelt es sich um einen neuen Rechtsakt und nicht um ein Ignorieren eines Gerichtsurteils. Artikel 266 AEUV verpflichtet die EU-Organe, die Konsequenzen aus Urteilen zu ziehen.

Zudem ist es wichtig zu unterscheiden: „Die EU“ handelt nicht als einzelner Akteur. Sanktionen und Listungen, zum Beispiel, werden vom Rat der Europäischen Union beschlossen, d.h., die Regierungen der Mitgliedstaaten, die über außenpolitische Maßnahmen entscheiden. Diese Entscheidungen werden im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einstimmig von den Mitgliedstaaten getroffen. Die Europäische Kommission entscheidet nicht über Sanktionen selbst, sondern unterstützt bei der Vorbereitung und Umsetzung der Rechtsakte und vertritt die Position des Rates der EU vor den Europäischen Gerichten.

Wie in der Bundesrepublik verteilen sich politische Entscheidungen in der Europäischen Union auf verschiedene Institutionen. Häufig erlebe ich jedoch, dass Entscheidungen, die tatsächlich von den Mitgliedstaaten bzw. unseren nationalen Regierungen im Rat getroffen wurden, in der öffentlichen Wahrnehmung pauschal „der EU“ oder „Brüssel“ zugeschrieben werden. Das führt mitunter zu Frustration gegenüber der Europäischen Union, obwohl die Entscheidungen im Rahmen der Zuständigkeiten und im Zusammenwirken der Mitgliedstaaten getroffen wurden.

Gerade die Möglichkeit, Sanktionsentscheidungen vor den Gerichten der Europäischen Union anzufechten, zeigt, dass rechtsstaatliche Kontrolle besteht und Entscheidungen überprüfbar sind. Die Europäische Union basiert auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit: Politische Entscheidungen müssen sich am geltenden Recht messen lassen und können von unabhängigen Gerichten überprüft werden. 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Schwab, MdEP

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