Alexander Salomon
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Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Bernd E. •

Frage an Alexander Salomon von Bernd E. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Hallo Herr Salomon,

sie stammen aus meinem Wahlkreis und sind Mitglied der Mehrheitsfraktion im Landtag, darum interessiert mich Ihre Meinung zum 3. Absatz des §100 aus dem BW-Schulgesetz der den Austritt aus dem Religionsunterricht nur am Ende (bzw. zum Beginn des nächsten) vorsieht. Wie stehen Sie zu dieser Regelung. Falls Sie für eine Beibehaltung sind können Sie diese begründen?

"§100 - Teilnahme am Religionsunterricht
(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig."

Die gleiche Frage werde ich auch Ministerin Bauer stellen.

Alexander Salomon
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Eckenfels,

vielen Dank für ihre Anfrage.

Nach § 100 (1) Schulgesetz Baden-Württemberg steht es jeder Schülerin und jedem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigen frei, am Anfang eines Halbjahres darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme am Religionsunterricht wahrgenommen wird. In der Regel wird bei Nichtteilnahme - sofern an der Schule bzw. Jahrgangsstufe vorhanden - der Religionsunterricht durch einen allgemeinen Ethikunterricht ersetzt.

Aus meiner persönlichen Sicht kann ich es nachvollziehen, dass bei einer feststehenden Entscheidung über die eigene religiöse Weltanschauung auch der Besuch des Religionsunterrichts "mit sofortiger Wirkung" nicht mehr gewünscht ist. Demgegenüber steht die grundsätzliche Fragestellung, ob in der Zugehörigkeit zu einer religiösen Anschauung und dem dazugehörigen Unterricht nicht eine sehr weitreichende Entscheidung und Prioritätensetzung im eigenen Lebensplan zu sehen ist. Diese erfolgt in den wenigsten Fällen ad hoc, sondern mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf. Folglich könnte aus praktisch-verwaltungstechnischer Sicht eine Koppelung der Entscheidung über den Religionsunterricht an die vorhandene Schuljahreseinteilung dem Grunde nach nachvollziehbar erscheinen.

Letztendlich halte ich allerdings die Auswirkungen des § 100 (3) Schulgesetz Baden-Württemberg für einen zu weitgehenden Eingriff in die (Grund-)Rechte der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten, welcher weder sachlich noch fachlich zu begründen ist. Es ist der Schülerin bzw. dem Schüler nicht zuzumuten, dass ein Religionsunterricht zwangweise besucht werden muss. Ich werde diesen Sachverhalt an meine GRÜNE Kolleginnen und Kollegen aus dem Bildungsausschuss des Landtags weiterreichen und dort um Berücksichtigung für zukünftige Änderungen des Schulgesetzes bitten. Selbstverständlich werde auch ich mich für eine Abhilfe einsetzen!

Hoffentlich konnte ich Ihnen somit meine Meinung zu dieser Thematik in aller Kürze darstellen.
Für weitere Rückfragen oder Anregungen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Salomon

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