Albert Stegemann, Ihr Abgeordneter für das Emsland und die Grafschaft Bentheim
Albert Stegemann
CDU
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Frage von Heinz E. •

Frage an Albert Stegemann von Heinz E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Stegemann,

meine Frage gilt dem offensichtlich immer schlimmer werdenden Inkasso Unwesen.
Ein meinem Sohn übermitteltes Mahnschreiben eines Inkasso Büros mit Betrag von 239,57 € enthielt Mahnkosten von 3,60 €, Ratenplankosten von 45 € (nicht in Anspruch genommen), Zinsen von 0,78 € und Inkassovergütung von 70,20 €.
Wie kann es sein, das bei einer Forderung von ursprünglich 119,99 € allein 70,20 € in Anspruch genommen werden dürfen ?
Meinen Sie noch auch, das diesem Treiben Einhalt geboten werden muss ?

Albert Stegemann, Ihr Abgeordneter für das Emsland und die Grafschaft Bentheim
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Frage zu der vom Verbraucher zu tragenden Inkassovergütung.

In Ihrem persönlichen Fall kann ich Ihren Unmut gut nachvollziehen. Die Höhe der Inkassovergütung von 70,20 Euro liegt bei über fünfzig Prozent der ursprünglichen Forderung in Höhe von 119,99 Euro und stellt somit einen vergleichsweise großen Mehrkostenaufwand dar.

Die Höhe der Vergütung für Inkassotätigkeiten dürfen die entsprechenden Unternehmen und der Gläubiger im Zuge der Privatautonomie grundsätzlich frei bestimmen. Als gesetzliche Grenze für die Inkassokosten wird zurzeit allerdings vorgeschrieben, dass die üblichen Kosten, die auch ein Anwalt für den Einzug einer berechtigten Forderung verlangen darf, nicht überschritten werden darf. Somit bestimmen sich die Sätze zur Inkassovergütung maßgeblich nach den Vergütungssätzen für Anwälte. Demnach werden Forderungen bis zu einem Wert von 500,00 Euro in einem Gegenstandswert zusammengefasst, welcher durch die entsprechenden Gebührensätze zu einer Inkassovergütung von ungefähr 60 bis 70 Euro führt (Angaben können variieren je nach Aufwand des Falls). Somit entsprechen die aufgeführten Kosten in Höhe von 70,20 Euro den vorgesehenen aktuell geltenden Regelungen.

Zudem durften die ausgewiesenen Mahnkosten und Zinsen aufgrund der ausgebliebenen Begleichung der Forderung zurecht mit in die Berechnung einbezogen werden. Der Mahnbescheid ist somit nach den von Ihnen beschriebenen Angaben rechtlich nicht zu beanstanden.

Verständlich ist, dass eine solch verhältnismäßig hohe Vergütung für Unverständnis und Unmut sorgt. Diesbezüglich hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Senkung der Gebühren im Inkassoverfahren insbesondere für Kleinforderungen beschlossen und stellt diesen dem Bundestag zur Abstimmung. Nach diesem Entwurf sollen zukünftig die Verbraucher teilweise nur noch die Hälfte der ursprünglichen Inkassogebühren zahlen müssen. Bei Forderungen zwischen 50 und 500 Euro soll nur noch ein Betrag von 27 Euro als Inkassovergütung anfallen. Diesen Entwurf halte ich für einen guten Anfang, obwohl mir die Regelungen insbesondere im Bereich der Kleinstforderungen bis 40 Euro noch nicht weit genug gehen.

Sie haben somit mit Ihrer Anfrage ein hoch aktuelles Thema angesprochen und dafür danke ich Ihnen herzlich. Bei weiteren Fragen und Anregungen melden Sie sich gerne bei mir.

Mit freundlichen Grüßen

Albert Stegemann

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