Die bestehenden Informationsansprüche und das erreichte Transparenzniveau sollen gesichert und gerichtlich durchsetzbar sein. Es gilt, bei der Weiterentwicklung des IFG, eine Ausgewogenheit von berechtigtem Interesse, einem angemessenen Transparenzniveau, aber auch dem Schutz und der Sicherheit von beispielsweise kritischer Infrastruktur oder Persönlichkeitsrechten einzelner Behördenmitarbeitenden herzustellen.