
Grundsätzlich ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags möglich. In den Eckpunkten ist eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung vorgesehen.
Grundsätzlich ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags möglich. In den Eckpunkten ist eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung vorgesehen.
Grundsätzlich regeln sich solche Ankerkennungen über das internationale Privatrecht
Seit dem 1.11.2024 gilt: Geschlechtseintrag und Vornamen können beim Standesamt geändert werden – ohne teure Gerichtsverfahren und entwürdigende Gutachten!
Jeder Mensch sollte so leben zu dürfen, wie er oder sie es für richtig empfindet.
Ziel ist es, dass wir das Selbstbestimmungsgesetz 2023 im Deutschen Bundestag beschließen.
Wie ich bereits in meiner Antwort vom 09. Mai ausgeführt habe, bin ich zuversichtlich, dass wir das diskriminierende Transsexuellengesetz bis Ende des Jahres durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzen können.