Frage von Ernestine M. • 24.01.2023

Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD
Liegt ein Verdacht auf einen Impfschaden vor, besteht die Möglichkeit Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen.
Vor diesem Hintergrund bin ich Ihnen dankbar für Ihre Schilderungen und habe Ihr Anliegen dem zuständigen Arbeitskreis meiner Fraktion zur weiteren Begleitung und Sensibilisierung ggü. den zuständigen Gremien weitergeleitet.
Wer durch eine vorgeschriebene o. öffentlich empfohlene Impfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Leistungen nach dem IfSG bzw.SGB XIV erhalten