Frage von Savanna B. • 13.02.2023

Antwort von Marco Buschmann FDP • 22.03.2023
Auf dieser Grundlage wird gegenwärtig ein Gesetzentwurf erarbeitet. Dabei ist uns die Einbindung der Zivilgesellschaft ein besonderes Anliegen.
Auf dieser Grundlage wird gegenwärtig ein Gesetzentwurf erarbeitet. Dabei ist uns die Einbindung der Zivilgesellschaft ein besonderes Anliegen.
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.
Über das Geschlecht einer Person kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst entscheiden.
183 Abs. 1 StGB bedroht einen Mann mit Strafe, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Nacktheit als solche ist nicht tatbestandsmäßig.