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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2017 entschieden, dass die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen beurteilt werden kann, sondern wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt.

Auf dieser Grundlage wird gegenwärtig ein Gesetzentwurf erarbeitet. Dabei ist uns die Einbindung der Zivilgesellschaft ein besonderes Anliegen.


Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.

Über das Geschlecht einer Person kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst entscheiden.