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Um der Vielseitigkeit unterschiedlicher Lebenssachverhalte gerecht werden zu können, bedarf jeder Einzelfall der individuellen Beurteilung. Wir als Gesetzgeber regeln die Dinge daher zunächst abstrakt-generell und geben dann den Behörden einen Ermessensspielraum um Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen.
Zweck dieses Straftatbestandes ist nicht, das Entfernen vom Unfallort zu bestrafen. Vielmehr ist der Strafgrund darin zu sehen, dass die Vermögensinteressen von Unfallopfern nicht vereitelt werden sollen.
Wenn keine zeitliche Verzögerung zwischen Ereignis und Blutentnahme gegeben ist, ändert das an dem Grenzwert jedoch nichts.
Menschen, die Betäubungsmittel gemäß ihrer Verschreibung einnehmen und von dem eigenen Arzt bzw. der eigenen Ärztin als für den Straßenverkehr geeignet eingestuft werden, dürfen auch laut des sogenannten Medikamentenprivilegs nach §24a StVG am Straßenverkehr teilnehmen.