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Jedes EU-Land regelt das Aufenthaltsrecht und die Arbeitserlaubnis nach eigenen Vorschriften. Nationale Aufenthaltstitel wie ein Aufenthalt nach § 23a Aufenthaltsgesetz ermöglichen daher nicht automatisch den Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen EU-Staates.
Die Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet und trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
Im kürzlich beschlossenen Haushalt haben wir 150 Millionen Euro zur Finanzierung des Kinderkrankengeldes zur Verfügung gestellt.
Es ist beabsichtigt, die in § 107d BeamtVG verankerte Höchstgrenze von 120 Prozent um weitere drei Jahre fortzuschreiben