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Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Installation und Erwerb einer Photovoltaikanlage sowie für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent. Dieser neue Nullsteuersatz für Installation und Erwerb gilt tatsächlich nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Bei Projekten die quer über diesem Stichtag liegen, kommt es konkret darauf an, ob der Lieferant, der diese Anlage gegebenenfalls vor dem Stichtag geliefert hat, derselbe ist, der diese auch einbaut. Ist das Projekt in einer Hand und wird erst nach dem Stichtag abgeschlossen, d.h. vollständig (!) installiert gilt die Umsatzsteuerentlastung.
derzeit ist mir eine geplante Anpassung der Kleinunternehmer-Regelung nicht bekannt. Ich habe allerdings Ihre Anregung aufgenommen und an meine zuständigen Fachkolleg*innen weitergegeben.
Alle Energieträger werden berücksichtigt.