(...) Bei der parlamentarischen Beratung haben sich alle Beteiligten um eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Verbotsnorm bemüht, damit das Führungsverbot primär gewaltbereite Jugendliche und Heranwachsende in Ballungsgebieten trifft und nicht Handwerker, Wanderer und Hobbywinzer beeinträchtigt, die ein Messer als nützliches Werkzeug mit sich führen. Soweit in der Praxis Abgrenzungsfragen geklärt und weitere Fallgruppen für das berechtigte Führen bestimmter Messer gebildet werden sollten, ist dies für den Vollzug des Waffenrechts den zuständigen Ländern zu überlassen. Da bekanntlich nicht jeder Einzelfall geregelt werden kann und schon kleine Abweichungen des Sachverhaltes zu anderen rechtlichen Würdigungen führen können, wären detaillierte Vorgaben und Ausführungen aus hiesiger Sicht auch eher irreführend als hilfreich. (...)
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