Antwort 13.05.2024 von Marco Buschmann FDP
Die Einbenennung bedarf gemäß § 1617 Absatz 2 Satz 1 nur unter folgenden Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils: dass
Die Einbenennung bedarf gemäß § 1617 Absatz 2 Satz 1 nur unter folgenden Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils: dass
Weder die CSU-Landtagsfraktion noch die CSU selbst haben in diese Richtung Initiativen unternommen.
Herr Dr. Buschmann plant mit der Reformierung des Unterhaltsrecht dieses an moderne Lebensmodelle anzupassen.
Für Kinder (wie Ihres), die nach Einführung der „Ehe für alle“ und vor Inkrafttreten der Reform in Ehen von zwei Frauen hineingeboren wurden, soll die Anerkennung der Mutterschaft durch die Ehefrau der Geburtsmutter ermöglicht werden, sofern eine Adoption noch nicht erfolgt ist. Die Mutterschaft kraft Ehe soll hingegen keine Rückwirkung entfalten.