(...) Dafür gibt es nun einen Regierungsentwurf zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), der sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindet. Er beinhaltet einen stärkeren Schutz und höhere Rechtssicherheit für Journalisten und Hinweisgeber. Diese günstigere Rechtslage für Journalisten und Hinweisgeber würde ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch auf solche Strafverfahren Anwendung finden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind (§ 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs). (...)
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(...) Andererseits wurde die Regelung auch zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. (...)
(...) Andererseits wurde die Regelung auch zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. (...)
(...) Andererseits wurde die Regelung auch zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. (...)
(...) Darüber hinaus wurde die Regelung zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. (...)
(...) Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Auch dadurch wird der investigative Journalismus erheblich gestärkt. Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). (...)