Bundesregierung kann aufgefordert werden auf EU-Ebene tätig zu werden
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Bundesregierung kann aufgefordert werden auf EU-Ebene tätig zu werden
Wenn ein Rechtsakt in die Zuständigkeit der EU-Normgebung fällt, kann die Zuständigkeit des Petitionsausschusses nur berührt sein, wenn und soweit ein Verhalten der Bundesregierung gefordert wird, zu dem je nach Beschlusslage der Deutsche Bundestag die Bundesregierung ersucht
Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich entsprechend dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich an der Lohnentwicklung der Beschäftigten.
Der Petitionsausschuss ist nicht für Parteiverbote zuständig
Die Wichtigkeit der Petitionen muß stärker im Bewußtsein der Bevölkerung verankert werden