Wenn ein Rechtsakt in die Zuständigkeit der EU-Normgebung fällt, kann die Zuständigkeit des Petitionsausschusses nur berührt sein, wenn und soweit ein Verhalten der Bundesregierung gefordert wird, zu dem je nach Beschlusslage der Deutsche Bundestag die Bundesregierung ersucht
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Antwort 28.08.2024 von Martina Stamm-Fibich SPD
Antwort 02.10.2024 von Hubertus Heil SPD
Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich entsprechend dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich an der Lohnentwicklung der Beschäftigten.
Antwort 01.11.2024 von Gereon Bollmann AfD
Der Petitionsausschuss ist nicht für Parteiverbote zuständig
Antwort 20.06.2024 von Gereon Bollmann AfD
Die Wichtigkeit der Petitionen muß stärker im Bewußtsein der Bevölkerung verankert werden
Antwort ausstehend von Stephan Bothe AfD
Antwort 04.07.2024 von Hubertus Heil SPD
Das BMAS hat seine Prüfung beendet und gegenüber dem Petitionsausschuss Stellung genommen. Im Ergebnis kann eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Alter 60 nicht in Aussicht gestellt werden.