Antwort 10.11.2022 von Martin Bachhuber CSU
Mit Ihrer Frage und Ihren Anmerkungen sprechen Sie mir aus dem Herzen: Das Herumeiern der Bundesregierung bezüglich der Entlastung von den hohen Energiepreisen ist wirklich unsäglich.
Mit Ihrer Frage und Ihren Anmerkungen sprechen Sie mir aus dem Herzen: Das Herumeiern der Bundesregierung bezüglich der Entlastung von den hohen Energiepreisen ist wirklich unsäglich.
wir haben in den Verhandlungen sogenannte Härtefallregelungen vereinbart, mit denen auch Bezieher:innen von Heizöl oder Pellets entlastet werden sollen.
da Sie keine Steuern zahlen, haben Sie auch keinen Anspruch auf die Energiepauschale von 300 Euro.
Das Vorruhestandsgeld ist in der Regel ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG) und damit kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.

Sollten Sie längerfristig krankgeschrieben sein, müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.