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Sehr geehrter Herr Andreas Giebel,
(...) Ziel war es, beides zu vermeiden. Bis zur Bund-Länder-Einigung waren die betroffenen (bayerischen) Finanzämter überdies ausdrücklich angewiesen, die Fälle, die zu einem Steuereinbehalt hätten führen können, offen zu halten, um die Werbetreibenden nicht unnötigerweise steuerlich zu belasten. (...)
(...) Zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern wurde mittlerweile die steuerliche Behandlung von Vergütungen für Onlinewerbung geklärt. Im Gegensatz zur Auffassung der bayerischen Betriebsprüfer handelt es sich bei den Vergütungen um keine Lizenzzahlungen für Rechteüberlassungen, sondern um Zahlungen für eine Dienstleistung. (...)
(...) welche Form der Online-Werbung der Quellenbesteuerung unterliegt und ob ein Erstattungsanspruch gegenüber dem (ausländischen) Vertragspartner besteht, können nur Finanzverwaltung und Rechtsprechung klären. Betroffenen Unternehmen kann ich daher nur empfehlen, sich zunächst an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. (...)