Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Olaf T. • 19.11.2022
Antwort von Bettina Hagedorn SPD • 05.12.2022 Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.
Frage von Michael W. • 19.11.2022
Antwort von Dietmar Nietan SPD • 21.11.2022 Wenn das bei Ihnen nicht geschehen ist, könnte ich mir vorstellen, dass es ggf. bei der nächsten Bezügemitteilung enthalten ist, die dann vermutlich Ende Dezember an Sie herausgeht.
Frage von Martin G. • 19.11.2022
Antwort von Thorsten Frei CDU • 20.11.2022 Was Ihre Möglichkeiten in Deutschland angeht: Wenn Sie hierzulande wohnen und hier auch unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, können Sie als Grenzgänger die Energiepreispauschale im kommenden Jahr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für dieses Jahr gegenüber dem für Sie zuständigen Finanzamt geltend machen.
Frage von Jasmin S. • 19.11.2022
Antwort von Josip Juratovic SPD • 21.11.2022 Vermutlich müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Frage von Sabine T. • 18.11.2022
Antwort von Kathrin Henneberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 20.12.2022 Leider liegt das an der Festsetzung, dass die Energiepreispauschale an eine aktive Beschäftigung geknüpft ist.
Frage von Brigitte H. • 18.11.2022
Antwort von Dirk Wiese SPD • 19.11.2022 die Energiepauschale in Höhe von 300 € ist auch nicht die einzige Entlastungsmaßnahme, die wir auf den Weg gebracht haben.