Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.
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Wenn das bei Ihnen nicht geschehen ist, könnte ich mir vorstellen, dass es ggf. bei der nächsten Bezügemitteilung enthalten ist, die dann vermutlich Ende Dezember an Sie herausgeht.
Was Ihre Möglichkeiten in Deutschland angeht: Wenn Sie hierzulande wohnen und hier auch unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, können Sie als Grenzgänger die Energiepreispauschale im kommenden Jahr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für dieses Jahr gegenüber dem für Sie zuständigen Finanzamt geltend machen.

Vermutlich müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Leider liegt das an der Festsetzung, dass die Energiepreispauschale an eine aktive Beschäftigung geknüpft ist.
die Energiepauschale in Höhe von 300 € ist auch nicht die einzige Entlastungsmaßnahme, die wir auf den Weg gebracht haben.