Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Portrait von Bettina Hagedorn
Antwort von Bettina Hagedorn
SPD
• 05.12.2022

Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie  zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.

Portrait Dietmar Nietan
Antwort von Dietmar Nietan
SPD
• 21.11.2022

Wenn das bei Ihnen nicht geschehen ist, könnte ich mir vorstellen, dass es ggf. bei der nächsten Bezügemitteilung enthalten ist, die dann vermutlich Ende Dezember an Sie herausgeht.

Portrait von Thorsten Frei
Antwort von Thorsten Frei
CDU
• 20.11.2022

Was Ihre Möglichkeiten in Deutschland angeht: Wenn Sie hierzulande wohnen und hier auch unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, können Sie als Grenzgänger die Energiepreispauschale im kommenden Jahr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für dieses Jahr gegenüber dem für Sie zuständigen Finanzamt geltend machen.

Antwort von Josip Juratovic
SPD
• 21.11.2022

Vermutlich müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Kathrin Henneberger im Bundestag
Antwort von Kathrin Henneberger
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• 20.12.2022

Leider liegt das an der Festsetzung, dass die Energiepreispauschale an eine aktive Beschäftigung geknüpft ist. 

Frage von Brigitte H. • 18.11.2022
Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Antwort von Dirk Wiese
SPD
• 19.11.2022

die Energiepauschale in Höhe von 300 € ist auch nicht die einzige Entlastungsmaßnahme, die wir auf den Weg gebracht haben. 

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